Mütterrente II

Februar 18th, 2019

Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich?

Ab 01.01.2019 werden die Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder noch einmal höher bewertet. Es gibt nun für jedes Kind 0,5 Entgeltpunkte mehr – also insgesamt 2,5 Entgeltpunkte.

Zum Juli 2014 hatte es schon einmal eine Anpassung um 1 Entgeltpunkt gegeben.

Damit ist die von der Politik ursprünglich angekündigte Gleichstellung der Eltern von vor 1992 geborenen Kindern und von nach 1992 geborenen Kindern nicht erreicht, für die „Spätgeborenen“ gibt es nämlich je Kind 3 Entgeltpunkte für die Erziehung.

Diejenigen, für die die Erziehungszeiten bei der Rentenversicherung schon festgestellt worden sind, müssen nichts tun. Für sie erledigt die Rentenversicherung die Anpassung von selbst und zahlt ggf. die seit dem 01.01.2019 aufgelaufene Rentenerhöhung nach.

Diejenigen, bei denen es noch keine Kontenklärung gegeben hat, werden die Erziehungszeiten im Zuge der Kontenklärung gleich in der richtigen Höhe gut geschrieben bekommen.

Für geschiedene Eheleute, für die der Versorgungsausgleich  bereits durchgeführt worden ist, wirkt sich die Änderung nur für einen/eine  automatisch aus. Der Elternteil, dem die Erziehungszeiten im Zuge der Scheidung nicht zugeordnet wurden, muss beim Familiengericht einen Abänderungsantrag stellen, wenn er/sie an der Rentenerhöhung in Höhe von € 16,00 pro Kind und Monat teilhaben will.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist. Außerdem sollte genau geprüft werden, ob eine totale Neuberechnung des Versorgungsausgleiches bei manchen Versorgungen auch Nachteile haben könnte.

Die Wesentlichkeitsgrenze ermittelt sich aus konkreten Faktoren und wird in den meisten Fällen erst bei wenigstens drei berücksichtigungsfähigen Kindern erreicht. Es müsste im Einzelfall geprüft werden.

Lohnend wird eine Abänderung besonders dann, wenn der Versorgungsausgleich vor der Erhöhung von 2014 durchgeführt wurde und bisher noch keine Änderung im Hinblick auf die Mütterrente I erfolgt ist.

Cornelia Theel    Fachanwältin für Familienrecht

18.02.2019

Hochzeit-Ringe-Blumen-Ehevertrag

Februar 14th, 2019

Irgendetwas vergessen?

Ab 29. Januar 2019 gilt die Europäische Güterrechtsverordnung verbindlich…

Die meisten Menschen haben beim Heiraten andere Dinge im Kopf als einen Ehevertrag oder gar europäische Güterrechtsverordnungen.

Tatsächlich haben aber unsere modernen mobilen Lebensverhältnisse und die Veränderungen im europäischen Recht dazu geführt, dass für Jeden und Jede beim Heiraten die Frage bedeutsam werden kann, welches nationale Familienrecht bei Trennung und Scheidung anwendbar sein wird. In den letzten Jahren hat es nach und nach Verordnungen gegeben, die die Rechtsanwendung bei Trennung und Scheidung vereinheitlicht haben. Das Güterrecht – also die Regelungen über das Vermögen und über die Vermögensaufteilung der Eheleute – hinkte da lange hinterher und es schien so, als wenn eine europäische Einigung nicht zustande kommen würde.

Nun ist die Verordnung da. Sie ist aber nicht von allen Ländern der EU übernommen worden. Die neuen Regeln werden in Deutschland, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Finnland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Zypern angewandt  – und zwar auch auf Angehörige der Staaten, bei denen die Verordnung im eigenen Land nicht gilt.

Zeitlich gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (EuGüVO) ab dem 29.01.2019 für die Ehegatten, die nach dem 29.01.2019 geheiratet haben oder früher in einem Ehevertrag eine Rechtswahl vereinbart hatten.

Die EuGüVO bestimmt, welches nationale Güterrecht anzuwenden ist. Meistens entfaltet das bei einer Scheidung Wirkung. Es gibt ein abgestuftes Prüfsystem. Wichtig ist es zu wissen, dass nach Artikel 26 Abs. 1 EuGüVO an das Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes nach der Eheschließung, spätestens aber kurz nach der Eheschließung anzuknüpfen ist. Erst an 2. Stelle ist eine etwaige gemeinsame Staatsangehörigkeit von Bedeutung.

Praktisch bedeutet dies, dass ein Ehepaar, das unmittelbar nach der Eheschließung für einen längeren Zeitraum im Ausland lebt, bei einer Scheidung nach dem Güterrecht dieses ausländischen Staates behandelt wird.

Es kann daher sinnvoll sein, vor Eheschließung in einem Ehevertrag die Möglichkeit wahrzunehmen, zu bestimmen, welches Recht gelten soll.

Da die Konstellation nicht selten sein wird und die Veränderung noch nicht zur allgemeinen Kenntnis gelangt ist, gibt es eine Auffangvorschrift, die eine Hintertür auflässt, um in bestimmten Einzelfällen zu einer anderen Rechtsanwendung zu kommen.

Am einfachsten und sichersten dürfte jedoch sein, sich vor der Heirat über das ob und wie einer ehevertraglichen Regelung rechtzeitig Gedanken zu machen.

Cornelia Theel   Fachanwältin für Familienrecht Hamburg  14.02.2019

Hamburger Rentner aus dem Öffentlichen Dienst haben vielleicht Anspruch auf mehr Ruhegeld

November 23rd, 2017

Dies ist vor allem eine wichtige Information für Witwen und Witwer, wenn beide Partner eine Zusatzrente im Öffentlichen Dienst in Hamburg erworben haben.

Hamburger Regelung widerspricht mit großer Wahrscheinlichkeit dem europäischen Recht

Der Fall: Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgunggesetz. Nachdem auch die Klägerin in den Ruhestand getreten war lehnte die Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des eigenen Ruhegeldes der Klägerin ab. Sie stützte sich dabei auf § 20 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz. Danach ruht die niedrigere Versorgung oder Rente und wird nicht gezahlt , wenn sowohl ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung als auch ein Anspruch auf die selbst erdiente Zusatzrente besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hält eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts für möglich  (zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 26.09.2017 -3 AZR 733/15), da Frauen sich wahrscheinlich  häufiger in dieser Situation befinden als Männer .

Die Entscheidung liegt nun beim Hamburger Landesarbeitsgericht, das nunmehr die statistischen Feststellungen dazu treffen muß ( LAG Hamburg -7 Sa 36/15-).

Vorgsorglich unbedingt den Anspruch geltend machen und bei drohender Verjährung klagen.

Die Ansprüche könnten ansonsten teilweise verloren gehen.

Ich berichte weiter.

 

Dorothea Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Abmeldepflicht freigestellter Betriebsräte

August 4th, 2016

das kommt dann doch etwas überraschend !
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden , daß Betriebsräte, die dauerhaft gemäß § 38 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeit freigestellt sind, sich abmelden müssen.
Allerdings gilt dies nur für den Fall, daß sie erforderliche Betriebsratsarbeit außerhalb des Betriebs absolvieren ( BAG vom 24.02.2016 – 7 ABR 20/14 ).
Weiter geht das BAG davon aus, daß auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angegeben werden muß und daß bei Rückkehr in den Betrieb eine Abmeldung zu erfolgen hat.

In dem zugrundeliegenden Fall waren die freigestellten Betriebsratsmitglieder in die Kanzlei des sie vertretenden Rechtsanwalts zur Vorbereitung einer Einigungsstellensitzung gefahren.

Die Arbeitgeberin hatte im Rechtstreit auch noch verlangt, daß die Freigestellten auch den Ort und den Anlaß bekanntgeben. Dieses Verlangen hat das BAG abgelehnt mit der Begründung, daß der Grund für die Meldepflichten sei, daß die Arbeitgeberin wissen muß, ob und wie lange freigestellte BR-Mitglieder im Betrieb nicht ansprechbar sind.
Dafür muß die Arbeitgeberin nicht wissen, wo sie sich aufhalten.

In der Praxis sieht die Handhabung in der Regel anders aus.An-/und Abmeldungen sind nach meiner Kenntnis unüblich.
Es bleibt abzuwarten, ob sich dies jetzt nach dem Urteil ändert und sich die Betriebsparteien es sich antun, Freigestellte mit diesen Meldepflichten mißtrauisch zu begleiten.

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht
I

Gute Wohnlage Hamburg St.-Georg 2016

Februar 18th, 2016

In St. Georg häufen sich derzeit die Mieterhöhungsverlangen infolge der Herausgabe des Mietenspiegels 2015 und infolge der Veränderung des Wohnlagenverzeichnisses.

Mit der Veröffentlichung des Mietenspiegels Hamburg 2015 sind erneut deutliche Steigerungen der ortsüblichen Vergleichsmieten in den meisten Wohnbereichen in Hamburg dokumentiert. Besonders hohe Steigerungen sind ausgewiesen für Altbauten, die bis 1918 erstellt wurden. Insgesamt sind die Mieten von 2013 bis 2015 im Durchschnitt um ca. 6% gestiegen.

Lag beispielsweise der Mittelwert in normaler Wohnlage im Rasterfeld C 1 (Altbauwohnung zwischen 25 und 41 m² groß mit Bad und Sammelheizung) im Mietenspiegel 2013 bei € 9,92/m², so ist dieser Wert im Mietenspiegel 2015 gestiegen auf € 11.05/m². Im Rasterfled  C 2 (Altbauwohnung zwischen 41 und 66 m²) ist der Wert gestiegen von € 8,80/m² auf € 9,19/m ².

Bei den entsprechenden Wohnungen in guter Wohnlage (Altbau mit Bad und Sammelheizung, 25 m² bis 41 m² groß), liegt der Mittelwert jetzt bei € 11,70/m², bei den Wohnungen zwischen 41 und 66 m² liegt er bei € 10,47/m².

Es ist nicht zu erwarten, dass sich die zu erwartenden weiteren Steigerungen der Miethöhe in absehbarer Zeit auf ein niedrigeres Niveau einpendeln, die meisten Experten rechnen für die kommenden Jahre in Ballungsräumen wie Hamburg vielmehr mit stetig und auf hohem Niveau steigenden Mieten. Es besteht nach wie vor ein starker Nachfrageüberhang.

Es kommt hinzu, dass auch ein neues Wohnlagenverzeichnis erstellt wurde, in dem bislang als in normaler Wohnlage befindliche Straßenzüge (wieder) als in guter Wohnlage befindlich eingestuft wurden. Trotz der in diesem Blog (unten) ausführlich erläuterten Urteile von verschiedenen Kammern des Landgerichtes Hamburg hat die Baubehörde in Hamburg die Lageeinstufung für die Straße Koppel zwischen den Hausnummern 1 – 33 sowie 4 – 40, für die St-Georgstraße und für die Rautenbergstraße von normaler auf in guter Wohnlage befindlich eingestuft.

Begründet wird dies von der Baubehörde mit rechnerischen Werten, die auf wissenschaftlicher Grundlage erstellt worden seien und zwingend zu einer Höherstufung der genannten Straßenzüge  führen würden. Das Einstufungsverfahren für die Erstellung des Wohnlagenverzeichnisses ist für Laien nicht nachvollziehbar und setzt sich aus 6 Bewertungskriterien zusammen, die unterschiedlich gewichtet werden:

dem Gebietsstatus mit 0,88, der Verdichtung, die mit 0,40 bewertet wird, dem Grünflächenanteil (o,30), der ÖPNV – Anbindung (0,26), den Lärmquellen (0,14) und der Verkehrsbelastung, die mit 0,10 bewertet wird (von insgesamt 2,08 absoluten „Bewertungspunkten“, die wissenschaftlich fundiert erstellt worden seien). Der Schwerpunkt liege auf dem sogenannten Bodenrichtwert, der stark gestiegen sei und die Gewichtung des Gebietsstatus bestimme, so die Behörde.

Diese Begründung hält meiner Meinung nach einer Überprüfung anhand der vom Landgericht Hamburg aufgestellten Kriterien nicht wirklich stand. Das Landgericht misst die Frage, ob gute oder normale Wohnlage gegeben ist, zu Recht an den vom Mietenspiegel selbst genannten Beschreibungen und Kriterien.

Der Mietenspiegel 2015  beschreibt die normale Wohnlage:

„In der inneren Stadt weitgehend geschlossene, z.T. stark verdichtete Bauweisen, geringe Freiflächen und durchschnittliche Immissionsbelastung; Durchmischung mit Laden-, Büro-, Gewerbe- und Industrienutzung, teilweise auch beeinträchtigende Verkehrslagen.“

Das Landgericht hatte zu einer entsprechenden Formulierung in den vorangegangenen Mietenspiegeln zu Recht die Auffassung vertreten, das diese Beschreibung die Ist-Situation in den Straßenzügen Koppel, Rautenbergstraße und St.-Georgstraße treffe.

Die gute Wohnlage beschreibt der Mietenspiegel 2015 wie folgt:

„In der inneren Stadt bzw. in Ortskernen in der  Regel bis zu ca. 5-geschossige Bauweise mit straßenbildprägendem Grün, gepflegtes Straßenbild.“

Straßenbildprägendes Grün ist in den herauf-gestuften Straßen nicht gegeben, von gepflegtem Straßenbild kann wohl keine Rede sein. Die tatsächlichen Wohnverhältnisse haben sich zudem seit den Entscheidungen des Landgerichtes Hamburg in den Jahren 2006 und 2011 nicht zugunsten der Bewohner dieser Qurtiere verbessert, allenfalls kann eine stärkere Verkehrsbelastung und weitere Verdichtung festgestellt werden.

Daher bleibt es nach meiner Meinung bei den nach wie vor zutreffenden landgerichtlichen Entscheidungen: es ist normale Wohnlage gegeben.

Ich rate davon ab, einem vermieterseitigen Mieterhöhungsverlangen zu entsprechen, wenn dieses in den genannten Straßen (-abschnitten) mit der guten Wohnlage begründet wird und die Mieterhöhung bei Anwendung des Mietenspiegels bei normaler Wohnlage nicht begründet wäre. Hierbei wird allerdings zu bedenken sein, dass in den betroffenen Straßen (-abschnitten) bei Anwendung der Werte zur normalen Wohnlage wegen der in der Tat gegebenen Zentralität in St. Georg ein Zuschlag zum Mittelwert zu machen sein wird.

Rechtsanwalt

Manfred Alex, FAMuW

Altersdiskriminierung wegen Spätehenklausel bei Betriebsrentenn

Oktober 19th, 2015

Viele Witwen und Witwer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr Hinterbliebenenversorgung auch bei Betriebsrenten geltend machen .

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:
Einem Arbeitnehmer waren Leistungen einer bertrieblichen Altersversorung zugesagt worden, einschließlich Witwenversorung.Allerdings war zusätzliche Voraussetzung für die Witwenrente, daß die Ehe vor Vollendung des 60.Lebensjahres hätte geschlossen sein müssen. Im zu entscheidenden Fall, war die Ehe erst -nach langem Zusammenleben- im 61.Lebensjahr geschlossen worden.Die Zahlung von Witwenrente wurde vom Unternehmen somit abgelehnt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß die Ablehnung der Zahlung nicht rechtens war, weil die sogenannte Spätehenklausel wegen Altersdiskriminierung unwirksam ist. Die Witwe bekam somit mit ihrer Klage recht.

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen, weil diese Klauseln in Betriebsrentenregelungen sehr verbreitet sind.

Es ist zudem zu erwarten, daß die Gerichte auch andere Klauseln für altersdiskriminierend verwerfen und für unwirksam erklären wie zum Beispiel Altersabstandsklauseln. Diese schließen Witwenrenten aus, wenn z.B. die Witwe 20 Jahre jünger ist, als der verstorbene Betriebsrentner.

Bei abgelehnten Witwer- und Witwenrenten lohnt sich also eine Überprüfung der zugrundeliegenden Regelung.

Dorothea Goergens,Fachanwältin für Arbeitsrecht

Schönheitsreparaturen, BGH ändert Rechtsprechung

August 6th, 2015

Mit  mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof seine bisherigen Entscheidungspraxis zur Abwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter am 18.03.2015 geändert:

Wird eine Wohnung unrenoviert überlassen und ist die Wohnung renovierungsbedürftig, so hält die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, wenn der Vermieter dem Mieter nicht einen angemessenen Ausgleich gewährt. (BGH; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14) Damit ist die Klausel, mit der die Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, unwirksam, wenn eine unrenovierte Wohnung überlassen wird. Die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen fällt auf den Vermieter zurück. Die Änderung in der Entscheidungspraxis des BGH hatte sich seit Jahren angedeutet und zieht die Schlussfolgerungen aus einer Reihe von Vorentscheidungen.

Eine weitere Rechtsprechungsänderung (BGH; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 242/13) wirkt sich auf die sogenannten Quotenabgeltungsklauseln aus: Solche Klauseln  benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unwirksam, denn sie bedeuten für den Mieter schon bei Vertragsschluss, vielfältige hypothetische Betrachtungen darüber anzustellen zu müssen, welche (Renovierungs-) Kosten in Zukunft auf ihn zukommen werden. Eine sichere Einschätzung der damit tatsächlich auf ihn zukommenden finanziellen Belastung durch den Abschluss des Mietvertrages ist dem Mieter damit nicht möglich, die Quotenabgeltungsklausel insgesamt unwirksam.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Regelungen zur Vornahme der Schönheitsreparaturen in einer oder in mehreren Formularbestimmungen des Mietvertrages enthalten sind, wenn die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden soll (BGH; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 21/13).

Rechtsanwalt Manfred Alex,

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Mietpreisbremse in Hamburg

Juli 1st, 2015

Seit heute, dem 01.07.2015, gilt in Hamburg flächendeckend die sogenannte Mietpreisbremse: Der Senat der FHH hat für einen Zeitraum von 5 Jahren die Möglichkeit eröffnet, die seit dem 01.06.2015 geltenden Vorschriften in den §§ 556 d bis 556 g BGB in Hamburg anzuwenden: Im Falle einer Neuvermietung dürfen die Mieten für Wohnraum in Hamburg in der Regel nur in einer Höhe vereinbart werden, die höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete der Wohnung liegt. Es gelten eine Reihe von Einschränkungen. Ausnahmen gelten namentlich für modernisierte Bestandswohnungen und für Neubauwohnungen. Wird eine Miete vereinbart, die um mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Miete für die Wohnung liegt, so kann der Mieter die zuviel bezahlte Miete zurück fordern. Voraussetzung ist eine Rüge des Mieters dem Vermieter gegenüber. Die Rüge muss diejenigen Tatsachen benennen, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht. Rückforderungsansprüche des Mieters entstehen nur für solche Mieten, die nach Zugang dieser Rüge beim Vermieter fällig geworden sind, denn nur insofern erfolgt die Zahlung der Miete dann ohne Rechtsgrund. Zur Durchsetzung des Anspruchs kann der Mieter vom Vermieter Auskünfte verlangen.

Manfred Alex

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Manfred Alex

Zeugnisstreit bei Gericht

Juni 18th, 2015

das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,daß für eine bessere Gesamtnote als „befriedigent“ der Arbeitnehmer die volle Beweislast für die guten oder sehr guten Leistungen trifft( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014- 9 AZR 584/13).

Da in vielen Branchen die Benotung mit „gut“ und „sehr gut“ üblich ist,gab es  aus Arbeitnehmersicht die Hoffnung , daß nur ein „sehr gut“ voll bewiesen werden muß.Die wurde enttäuscht.

Was bedeutet das ?

Ein Arbeitnehmer ,der eine bessere Note als „befriedigent“ erreichen will, muß seine Leistungen ggfs. für mehrere Jahre auflisten,bewerten und Zeugen oder sonstige Beweise für die Richtigkeit seiner Angaben finden.Das ist in der Praxis nahezu unmöglich.

Welche Möglichkeiten gibt es dann ?

Wenn Zwischenzeugnisse mit guten Beurteilungen vorliegen , die nicht allzu weit vor dem Beendigungsdatum datieren, ist es dem Arbeitgeber erschwert, die Leistung plötzlich  nur durchschnittlich zu bewerten.

Insbesondere bei Vorgesetztenwechsel sollte ein Zwischenzeugnis verlangt werden .Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst einmal in Unfrieden auseinandergehen , ist ein „Nachkarten“ beim Zeugnis nicht auszuschließen.

 

Wird ein Aufhebungsvertrag am Ende der Beschäftigung geschlossen, sollte zumindest die Zeugnisnote, -besser noch der ganze Zeugnistext- Teil der Vereinbarung sein.

Wenn der Arbeitgeber Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, ist eine gute Beurteilung durchsetzbar.

 

Ansonsten muß außergerichtlich verhandelt werden und ggfs. auch Klage auf Änderung erhoben werden.Zu einem solchen aufwendigen  Rechtsstreit haben viele Arbeitgeber keine Lust und geben dann nach.

Weil ein gutes Zeugnis für die berufliche Laufbahn wichtig ist, lohnt sich der Aufwand.

 

Dorothea Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

erneut mußte zuweisung zum jobcenter beendet werden

Februar 20th, 2015

nach einer langen außergerichtlichen Auseinandersetzung und einem kurzen gerichtlichen Streit hat die Freie und Hansestadt Hamburg als Arbeitgeber die Zuweisung einer Arbeitnehmerin zum Jobcenter beendet .
Jahrelang hatten die FHH und das Jobcenter sich -trotz Vorliegen ärztlicher Atteste- geweigert,zu akzeptieren,daß die Arbeitnehmerin zu einer Tätigkeit im Jobcenter,team.arbeit.hamburg, gesundheitlich nicht mehr in der Lage war.Die Belastungen durch die Konfrontation mit z.T. aggressiv auf die Entscheidungen im Jobcenter reagierenden „Kunden“ waren einfach zu groß.

Offenbar bewegt sich ohne eine Klage in solchen Fällen nichts.

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht