im öffentlichen Dienst geht es bei den Tarifverträgen,die dem BAT nachfolgen ,um die Mitbestimmung bei der Einordnung in die Vergütungsstufen
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Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg wurde durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg bestätigt(LAG Hamburg ,Urteil vom 26.11.2010 -6 TaBV 7/10).Die beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision wurde von der Arbeitgeberseite wieder zurückgenommen,sodaß rechtskräftig feststeht,daß Mitbestimmung des Betriebsrats besteht.