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Anfechtung einer Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen

Donnerstag, Dezember 1st, 2011

ist auch im stark umkämpften Wohnraummietrecht eher die Ausnahme. Im einem jüngst vom Amtsgericht Hamburg Barmbek entschiedenen Fall (811 a C 79/11 vom 09.08.2011)  hatte der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt. Der Mieter hatte die Wohnungsgröße geprüft und auch die Einordnung in die Wohnlage. Ansonsten hatte er den Angaben des Vermieters vertraut, der behauptet hatte, das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, sei in der Zeit von 1978 bis 1993 errichtet worden. Der Mieter hatte daher der Mieterhöhung zugestimmt.

Kurz danach traf er auf dem Hausflur einen älteren Mitbewohner. Dieser berichtete unter anderem darüber, das er schon seit 1977 in dem Haus wohne. Das passte nicht so Recht zur Behauptung des Vermieters, das Gebäude sei ab 1978 errichtet worden. Der Mieter prüfte anhand des Mietenspiegels und stellte fest, dass die Mieterhöhung von der Höhe her unberechtigt gewesen wäre, wenn die Wohnung nicht in das Rasterfeld L 3 des Hamburger Mietenspiegels eingeordnet würde, sondern in das zutreffende Rasterfeld K 3. Er legte „im Nachhinein Widerspruch ein“ und focht anschließend seine Zustimmungserklärung noch einmal ausdrücklich an.

Auf die Feststellungsklage hin stellte das Amtsgericht zutreffend fest, das nur die Miete nach dem Rasterfeld K 3 geschuldet war und ist. Auch wenn das Wort „Anfechtung“ im ersten Schreiben des Mieters nicht direkt erwähnt worden war sei sein „Widerspruch“ als Anfechtung auszulegen. Auch sei durch die Vorlage des Bauabnahmescheins vom 09.08.1977 nachgewiesen, dass das Haus in eine andere als die vom Vermieter behauptete Baualtersklasse einzuordnen ist. Durch das (unzutreffende) Mieterhöhungsverlangen des Vermieters habe sich der Mieter bei Abgabe seiner Zustimmungserklärung in einem Irrtum über seine Zustimmungspflicht befunden, weswegen diese Erklärung nach § 119 BGB angefochten werden könne.  Das Gericht sah es auch als erwiesen an, das die Anfechtung rechtzeitig erfolgt war, also unverzüglich erklärt wurde.

Manfred Alex,