nun wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg rechtskräftig und unsere Mandantin erhielt die verdiente Nachzahlung.
Nun aber zum Anfang:
§ 13 Ziffer 5 MTV Versicherungsgewerbe sieht ein höheres Urlaubsentgelt dann vor,wenn im Vorjahr mehr als 50 Überstunden abgerechnet wurden. Eine große Versicherungsgesellschaft legte die Tarifvertragsbestimmung so aus, daß das höhere Urlaubsgeld dann nicht zu zahlen sei,wenn die Überstunden nicht ausbezahlt wurden,sondern hierfür Freizeitausgleich genommen wurde.Begründet wurde dies u.a. damit,daß wegen des Freizeitausgleichs ein Urlaubsgeldausgleich nicht mehr erforderlich sei.
Dies sah das LAG Hamburg anders,hier zum Nachlesen.urteil-h-8-sa-35-11.pdf