meint jedenfalls die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in ihrem Urteil vom18.07.2013-17 Ca 1/13-.Eine Begründung hierfür liegt noch nicht vor.
Was ist der Hintergrund ?
Im Bereich des Öffentlichen Dienstes müsssen Ansprüche von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden,sonst sind sie unwiderbringlich verfallen (Vgl.u.a.§ 37 TV-L).
Auch wenn ein Beschäftigter der Auffassung war und ist,daß seine Entgeltguppe eine höhere sein müßte z.B. EG 9 statt EG 8 ,so mußte schriftlich verlangt werden,daß die Bezahlung gemäß EG 9 zu erfolgen hätte.
Mit den neuen Tarifverträgen im Öffentlichen Dienst wurden die Entgeltgruppen weiter unterteilt in sogenannte Stufen,auch Faktorstufen genannt.Wenn eine bestimmte Anzahl von Jahren in einer Entgeltgruppe verbracht wurde,erfolgt bis Stufe 3 eine automatische Höherstufung,ab Stufe 3 kann die persönliche Leistung zur Beschleunigung oder Verlangsamung des Erreichens der höheren Stufe führen(vgl. § 16 TV-L).
Die bisherige Praxis war die,daß die Stufen nicht ausdrücklich geltend gemacht wurden,da sie sich automatisch aus den in der Entgeltgruppe verbrachten Jahresanzahl ergaben.
Diese Praxis ist nach dem vorstehenden Urteil risikobehaftet.
Es kann nur jeder/m Beschäftigten geraten werden,auch die Stufen ausdrücklich geltend zu machen,da sonst Ansprüche verloren gehen könnten.
Ich wrede weiter berichten,wie die Sache ggfs. in der nächsten Instanz weiter geht.
-Goergens-Fachanwältin für Arbeitsrecht