erneut hat das Landesarbeitsgericht Hamburg geurteilt,daß den Beschäftigten im Versicherungsgewerbe mehr Urlaubsentgelt zusteht.
Bereits 2012 ( siehe meinen blog-Beitrag) hatte das LAG Hamburg in einem Parallelfall genauso zugunsten der Beschäftigten entschieden.Die Neuauflage war dadurch möglich , weil die Arbeitgeberin die Sache nicht beim Bundesarbeitsgericht verhandeln wollte , um bundesweite Folgewirkungen zu vermeiden. Jetzt hatten 2 weitere Beschäftigte erneut geklagt .
Zum Hintergrund:
Im Mantel-Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe ( MTV )ist in § 13 Abs.5 geregelt,daß Beschäftigte,die mehr als 50 Überstunden im Jahr gemacht haben, im Folgejahr ein höheres Urlaubsentgelt erhalten.Wenn die Überstunden allerdings durch Freizeit ausgeglichen worden waren,sollte dies -nach Arbeitgeberauffassung – nicht zu mehr Urlaubsentgelt führen.
Nach dieser Auffassung wurden somit diejenigen benachteiligt,die Freizeitausgleich genommen hatten.
Bei den in vielen Versicherungsgesellschaften herrschenden Rationalisierungen,sprich Personaleinsparungen , sehen es die Arbeitgeber lieber, wenn kein Freizeitausgleich genommen wird.
Das LAG Hamburg hat nun erneut entschieden,daß der Tarifvertrag so auszulegen ist,daß auch die Freizeitausgleicher mehr Urlaubsentgelt erhalten müssen.
Die Arbeitgeberin hat in den neuen Fällen jetzt doch Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt,das darüber voraussichtlich 2015 dann letztinstanzlich entscheidet.
Ich werde weiter berichten .
Die Tarifvertragsklausel gibt es im übrigen nicht nur in dem Tarifvertrag des Versicherungsgewerbes.
Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Tags: Bundesarbeitsgericht, Freizeitausgleich, Hamburg, Manteltarifvertrag, Überstunden, Urlaub, Versicherungsgewerbe