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Zeugnisstreit bei Gericht

Donnerstag, Juni 18th, 2015

das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,daß für eine bessere Gesamtnote als „befriedigent“ der Arbeitnehmer die volle Beweislast für die guten oder sehr guten Leistungen trifft( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014- 9 AZR 584/13).

Da in vielen Branchen die Benotung mit „gut“ und „sehr gut“ üblich ist,gab es  aus Arbeitnehmersicht die Hoffnung , daß nur ein „sehr gut“ voll bewiesen werden muß.Die wurde enttäuscht.

Was bedeutet das ?

Ein Arbeitnehmer ,der eine bessere Note als „befriedigent“ erreichen will, muß seine Leistungen ggfs. für mehrere Jahre auflisten,bewerten und Zeugen oder sonstige Beweise für die Richtigkeit seiner Angaben finden.Das ist in der Praxis nahezu unmöglich.

Welche Möglichkeiten gibt es dann ?

Wenn Zwischenzeugnisse mit guten Beurteilungen vorliegen , die nicht allzu weit vor dem Beendigungsdatum datieren, ist es dem Arbeitgeber erschwert, die Leistung plötzlich  nur durchschnittlich zu bewerten.

Insbesondere bei Vorgesetztenwechsel sollte ein Zwischenzeugnis verlangt werden .Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst einmal in Unfrieden auseinandergehen , ist ein „Nachkarten“ beim Zeugnis nicht auszuschließen.

 

Wird ein Aufhebungsvertrag am Ende der Beschäftigung geschlossen, sollte zumindest die Zeugnisnote, -besser noch der ganze Zeugnistext- Teil der Vereinbarung sein.

Wenn der Arbeitgeber Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, ist eine gute Beurteilung durchsetzbar.

 

Ansonsten muß außergerichtlich verhandelt werden und ggfs. auch Klage auf Änderung erhoben werden.Zu einem solchen aufwendigen  Rechtsstreit haben viele Arbeitgeber keine Lust und geben dann nach.

Weil ein gutes Zeugnis für die berufliche Laufbahn wichtig ist, lohnt sich der Aufwand.

 

Dorothea Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht