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Mietpreisbremse in Hamburg

Mittwoch, Juli 1st, 2015

Seit heute, dem 01.07.2015, gilt in Hamburg flächendeckend die sogenannte Mietpreisbremse: Der Senat der FHH hat für einen Zeitraum von 5 Jahren die Möglichkeit eröffnet, die seit dem 01.06.2015 geltenden Vorschriften in den §§ 556 d bis 556 g BGB in Hamburg anzuwenden: Im Falle einer Neuvermietung dürfen die Mieten für Wohnraum in Hamburg in der Regel nur in einer Höhe vereinbart werden, die höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete der Wohnung liegt. Es gelten eine Reihe von Einschränkungen. Ausnahmen gelten namentlich für modernisierte Bestandswohnungen und für Neubauwohnungen. Wird eine Miete vereinbart, die um mehr als 10 Prozent über der ortsüblichen Miete für die Wohnung liegt, so kann der Mieter die zuviel bezahlte Miete zurück fordern. Voraussetzung ist eine Rüge des Mieters dem Vermieter gegenüber. Die Rüge muss diejenigen Tatsachen benennen, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht. Rückforderungsansprüche des Mieters entstehen nur für solche Mieten, die nach Zugang dieser Rüge beim Vermieter fällig geworden sind, denn nur insofern erfolgt die Zahlung der Miete dann ohne Rechtsgrund. Zur Durchsetzung des Anspruchs kann der Mieter vom Vermieter Auskünfte verlangen.

Manfred Alex

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Rechtsanwalt Manfred Alex