Abmeldepflicht freigestellter Betriebsräte

das kommt dann doch etwas überraschend !
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden , daß Betriebsräte, die dauerhaft gemäß § 38 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeit freigestellt sind, sich abmelden müssen.
Allerdings gilt dies nur für den Fall, daß sie erforderliche Betriebsratsarbeit außerhalb des Betriebs absolvieren ( BAG vom 24.02.2016 – 7 ABR 20/14 ).
Weiter geht das BAG davon aus, daß auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angegeben werden muß und daß bei Rückkehr in den Betrieb eine Abmeldung zu erfolgen hat.

In dem zugrundeliegenden Fall waren die freigestellten Betriebsratsmitglieder in die Kanzlei des sie vertretenden Rechtsanwalts zur Vorbereitung einer Einigungsstellensitzung gefahren.

Die Arbeitgeberin hatte im Rechtstreit auch noch verlangt, daß die Freigestellten auch den Ort und den Anlaß bekanntgeben. Dieses Verlangen hat das BAG abgelehnt mit der Begründung, daß der Grund für die Meldepflichten sei, daß die Arbeitgeberin wissen muß, ob und wie lange freigestellte BR-Mitglieder im Betrieb nicht ansprechbar sind.
Dafür muß die Arbeitgeberin nicht wissen, wo sie sich aufhalten.

In der Praxis sieht die Handhabung in der Regel anders aus.An-/und Abmeldungen sind nach meiner Kenntnis unüblich.
Es bleibt abzuwarten, ob sich dies jetzt nach dem Urteil ändert und sich die Betriebsparteien es sich antun, Freigestellte mit diesen Meldepflichten mißtrauisch zu begleiten.

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht
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