Archive for Februar, 2019

Mütterrente II

Montag, Februar 18th, 2019

Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich?

Ab 01.01.2019 werden die Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder noch einmal höher bewertet. Es gibt nun für jedes Kind 0,5 Entgeltpunkte mehr – also insgesamt 2,5 Entgeltpunkte.

Zum Juli 2014 hatte es schon einmal eine Anpassung um 1 Entgeltpunkt gegeben.

Damit ist die von der Politik ursprünglich angekündigte Gleichstellung der Eltern von vor 1992 geborenen Kindern und von nach 1992 geborenen Kindern nicht erreicht, für die „Spätgeborenen“ gibt es nämlich je Kind 3 Entgeltpunkte für die Erziehung.

Diejenigen, für die die Erziehungszeiten bei der Rentenversicherung schon festgestellt worden sind, müssen nichts tun. Für sie erledigt die Rentenversicherung die Anpassung von selbst und zahlt ggf. die seit dem 01.01.2019 aufgelaufene Rentenerhöhung nach.

Diejenigen, bei denen es noch keine Kontenklärung gegeben hat, werden die Erziehungszeiten im Zuge der Kontenklärung gleich in der richtigen Höhe gut geschrieben bekommen.

Für geschiedene Eheleute, für die der Versorgungsausgleich  bereits durchgeführt worden ist, wirkt sich die Änderung nur für einen/eine  automatisch aus. Der Elternteil, dem die Erziehungszeiten im Zuge der Scheidung nicht zugeordnet wurden, muss beim Familiengericht einen Abänderungsantrag stellen, wenn er/sie an der Rentenerhöhung in Höhe von € 16,00 pro Kind und Monat teilhaben will.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist. Außerdem sollte genau geprüft werden, ob eine totale Neuberechnung des Versorgungsausgleiches bei manchen Versorgungen auch Nachteile haben könnte.

Die Wesentlichkeitsgrenze ermittelt sich aus konkreten Faktoren und wird in den meisten Fällen erst bei wenigstens drei berücksichtigungsfähigen Kindern erreicht. Es müsste im Einzelfall geprüft werden.

Lohnend wird eine Abänderung besonders dann, wenn der Versorgungsausgleich vor der Erhöhung von 2014 durchgeführt wurde und bisher noch keine Änderung im Hinblick auf die Mütterrente I erfolgt ist.

Cornelia Theel    Fachanwältin für Familienrecht

18.02.2019

Hochzeit-Ringe-Blumen-Ehevertrag

Donnerstag, Februar 14th, 2019

Irgendetwas vergessen?

Ab 29. Januar 2019 gilt die Europäische Güterrechtsverordnung verbindlich…

Die meisten Menschen haben beim Heiraten andere Dinge im Kopf als einen Ehevertrag oder gar europäische Güterrechtsverordnungen.

Tatsächlich haben aber unsere modernen mobilen Lebensverhältnisse und die Veränderungen im europäischen Recht dazu geführt, dass für Jeden und Jede beim Heiraten die Frage bedeutsam werden kann, welches nationale Familienrecht bei Trennung und Scheidung anwendbar sein wird. In den letzten Jahren hat es nach und nach Verordnungen gegeben, die die Rechtsanwendung bei Trennung und Scheidung vereinheitlicht haben. Das Güterrecht – also die Regelungen über das Vermögen und über die Vermögensaufteilung der Eheleute – hinkte da lange hinterher und es schien so, als wenn eine europäische Einigung nicht zustande kommen würde.

Nun ist die Verordnung da. Sie ist aber nicht von allen Ländern der EU übernommen worden. Die neuen Regeln werden in Deutschland, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Finnland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Zypern angewandt  – und zwar auch auf Angehörige der Staaten, bei denen die Verordnung im eigenen Land nicht gilt.

Zeitlich gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (EuGüVO) ab dem 29.01.2019 für die Ehegatten, die nach dem 29.01.2019 geheiratet haben oder früher in einem Ehevertrag eine Rechtswahl vereinbart hatten.

Die EuGüVO bestimmt, welches nationale Güterrecht anzuwenden ist. Meistens entfaltet das bei einer Scheidung Wirkung. Es gibt ein abgestuftes Prüfsystem. Wichtig ist es zu wissen, dass nach Artikel 26 Abs. 1 EuGüVO an das Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes nach der Eheschließung, spätestens aber kurz nach der Eheschließung anzuknüpfen ist. Erst an 2. Stelle ist eine etwaige gemeinsame Staatsangehörigkeit von Bedeutung.

Praktisch bedeutet dies, dass ein Ehepaar, das unmittelbar nach der Eheschließung für einen längeren Zeitraum im Ausland lebt, bei einer Scheidung nach dem Güterrecht dieses ausländischen Staates behandelt wird.

Es kann daher sinnvoll sein, vor Eheschließung in einem Ehevertrag die Möglichkeit wahrzunehmen, zu bestimmen, welches Recht gelten soll.

Da die Konstellation nicht selten sein wird und die Veränderung noch nicht zur allgemeinen Kenntnis gelangt ist, gibt es eine Auffangvorschrift, die eine Hintertür auflässt, um in bestimmten Einzelfällen zu einer anderen Rechtsanwendung zu kommen.

Am einfachsten und sichersten dürfte jedoch sein, sich vor der Heirat über das ob und wie einer ehevertraglichen Regelung rechtzeitig Gedanken zu machen.

Cornelia Theel   Fachanwältin für Familienrecht Hamburg  14.02.2019