Mütterrente II

Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich?

Ab 01.01.2019 werden die Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder noch einmal höher bewertet. Es gibt nun für jedes Kind 0,5 Entgeltpunkte mehr – also insgesamt 2,5 Entgeltpunkte.

Zum Juli 2014 hatte es schon einmal eine Anpassung um 1 Entgeltpunkt gegeben.

Damit ist die von der Politik ursprünglich angekündigte Gleichstellung der Eltern von vor 1992 geborenen Kindern und von nach 1992 geborenen Kindern nicht erreicht, für die „Spätgeborenen“ gibt es nämlich je Kind 3 Entgeltpunkte für die Erziehung.

Diejenigen, für die die Erziehungszeiten bei der Rentenversicherung schon festgestellt worden sind, müssen nichts tun. Für sie erledigt die Rentenversicherung die Anpassung von selbst und zahlt ggf. die seit dem 01.01.2019 aufgelaufene Rentenerhöhung nach.

Diejenigen, bei denen es noch keine Kontenklärung gegeben hat, werden die Erziehungszeiten im Zuge der Kontenklärung gleich in der richtigen Höhe gut geschrieben bekommen.

Für geschiedene Eheleute, für die der Versorgungsausgleich  bereits durchgeführt worden ist, wirkt sich die Änderung nur für einen/eine  automatisch aus. Der Elternteil, dem die Erziehungszeiten im Zuge der Scheidung nicht zugeordnet wurden, muss beim Familiengericht einen Abänderungsantrag stellen, wenn er/sie an der Rentenerhöhung in Höhe von € 16,00 pro Kind und Monat teilhaben will.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist. Außerdem sollte genau geprüft werden, ob eine totale Neuberechnung des Versorgungsausgleiches bei manchen Versorgungen auch Nachteile haben könnte.

Die Wesentlichkeitsgrenze ermittelt sich aus konkreten Faktoren und wird in den meisten Fällen erst bei wenigstens drei berücksichtigungsfähigen Kindern erreicht. Es müsste im Einzelfall geprüft werden.

Lohnend wird eine Abänderung besonders dann, wenn der Versorgungsausgleich vor der Erhöhung von 2014 durchgeführt wurde und bisher noch keine Änderung im Hinblick auf die Mütterrente I erfolgt ist.

Cornelia Theel    Fachanwältin für Familienrecht

18.02.2019

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