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Mütterrente II

Montag, Februar 18th, 2019

Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich?

Ab 01.01.2019 werden die Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder noch einmal höher bewertet. Es gibt nun für jedes Kind 0,5 Entgeltpunkte mehr – also insgesamt 2,5 Entgeltpunkte.

Zum Juli 2014 hatte es schon einmal eine Anpassung um 1 Entgeltpunkt gegeben.

Damit ist die von der Politik ursprünglich angekündigte Gleichstellung der Eltern von vor 1992 geborenen Kindern und von nach 1992 geborenen Kindern nicht erreicht, für die „Spätgeborenen“ gibt es nämlich je Kind 3 Entgeltpunkte für die Erziehung.

Diejenigen, für die die Erziehungszeiten bei der Rentenversicherung schon festgestellt worden sind, müssen nichts tun. Für sie erledigt die Rentenversicherung die Anpassung von selbst und zahlt ggf. die seit dem 01.01.2019 aufgelaufene Rentenerhöhung nach.

Diejenigen, bei denen es noch keine Kontenklärung gegeben hat, werden die Erziehungszeiten im Zuge der Kontenklärung gleich in der richtigen Höhe gut geschrieben bekommen.

Für geschiedene Eheleute, für die der Versorgungsausgleich  bereits durchgeführt worden ist, wirkt sich die Änderung nur für einen/eine  automatisch aus. Der Elternteil, dem die Erziehungszeiten im Zuge der Scheidung nicht zugeordnet wurden, muss beim Familiengericht einen Abänderungsantrag stellen, wenn er/sie an der Rentenerhöhung in Höhe von € 16,00 pro Kind und Monat teilhaben will.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Wesentlichkeitsgrenze erreicht ist. Außerdem sollte genau geprüft werden, ob eine totale Neuberechnung des Versorgungsausgleiches bei manchen Versorgungen auch Nachteile haben könnte.

Die Wesentlichkeitsgrenze ermittelt sich aus konkreten Faktoren und wird in den meisten Fällen erst bei wenigstens drei berücksichtigungsfähigen Kindern erreicht. Es müsste im Einzelfall geprüft werden.

Lohnend wird eine Abänderung besonders dann, wenn der Versorgungsausgleich vor der Erhöhung von 2014 durchgeführt wurde und bisher noch keine Änderung im Hinblick auf die Mütterrente I erfolgt ist.

Cornelia Theel    Fachanwältin für Familienrecht

18.02.2019

Hochzeit-Ringe-Blumen-Ehevertrag

Donnerstag, Februar 14th, 2019

Irgendetwas vergessen?

Ab 29. Januar 2019 gilt die Europäische Güterrechtsverordnung verbindlich…

Die meisten Menschen haben beim Heiraten andere Dinge im Kopf als einen Ehevertrag oder gar europäische Güterrechtsverordnungen.

Tatsächlich haben aber unsere modernen mobilen Lebensverhältnisse und die Veränderungen im europäischen Recht dazu geführt, dass für Jeden und Jede beim Heiraten die Frage bedeutsam werden kann, welches nationale Familienrecht bei Trennung und Scheidung anwendbar sein wird. In den letzten Jahren hat es nach und nach Verordnungen gegeben, die die Rechtsanwendung bei Trennung und Scheidung vereinheitlicht haben. Das Güterrecht – also die Regelungen über das Vermögen und über die Vermögensaufteilung der Eheleute – hinkte da lange hinterher und es schien so, als wenn eine europäische Einigung nicht zustande kommen würde.

Nun ist die Verordnung da. Sie ist aber nicht von allen Ländern der EU übernommen worden. Die neuen Regeln werden in Deutschland, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Finnland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Zypern angewandt  – und zwar auch auf Angehörige der Staaten, bei denen die Verordnung im eigenen Land nicht gilt.

Zeitlich gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (EuGüVO) ab dem 29.01.2019 für die Ehegatten, die nach dem 29.01.2019 geheiratet haben oder früher in einem Ehevertrag eine Rechtswahl vereinbart hatten.

Die EuGüVO bestimmt, welches nationale Güterrecht anzuwenden ist. Meistens entfaltet das bei einer Scheidung Wirkung. Es gibt ein abgestuftes Prüfsystem. Wichtig ist es zu wissen, dass nach Artikel 26 Abs. 1 EuGüVO an das Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes nach der Eheschließung, spätestens aber kurz nach der Eheschließung anzuknüpfen ist. Erst an 2. Stelle ist eine etwaige gemeinsame Staatsangehörigkeit von Bedeutung.

Praktisch bedeutet dies, dass ein Ehepaar, das unmittelbar nach der Eheschließung für einen längeren Zeitraum im Ausland lebt, bei einer Scheidung nach dem Güterrecht dieses ausländischen Staates behandelt wird.

Es kann daher sinnvoll sein, vor Eheschließung in einem Ehevertrag die Möglichkeit wahrzunehmen, zu bestimmen, welches Recht gelten soll.

Da die Konstellation nicht selten sein wird und die Veränderung noch nicht zur allgemeinen Kenntnis gelangt ist, gibt es eine Auffangvorschrift, die eine Hintertür auflässt, um in bestimmten Einzelfällen zu einer anderen Rechtsanwendung zu kommen.

Am einfachsten und sichersten dürfte jedoch sein, sich vor der Heirat über das ob und wie einer ehevertraglichen Regelung rechtzeitig Gedanken zu machen.

Cornelia Theel   Fachanwältin für Familienrecht Hamburg  14.02.2019

Eine Entlastung für Unterhaltspflichtige…

Dienstag, Dezember 9th, 2014

…sieht die neue Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2015) beim Kindesunterhalt für Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen vor. Für alle anderen gibt es auf den ersten Blick keine Veränderungen.

Vor einigen Jahren hatten die Unterhaltssätze einen großen Sprung nach oben gemacht. Seitdem warten betreuende Elternteile gespannt auf die jeweils neue Düsseldorfer Tabelle und hoffen, dass es mehr Unterhalt für die Kinder geben wird. Aber auch die neue Tabelle sieht keine Anhebung des Kindesunterhaltes vor, stattdessen  könnte sich eine Reduzierung ergeben.

Verändert haben sich nämlich die Selbstbehalte für die Unterhaltspflichtigen. Diese dürfen gegenüber Ihren minderjährigen Kindern ab dem 01.01.2015 Euro 1.080,00 (nicht Erwerbstätige Euro 880,00) und gegenüber ihren volljährigen Kindern Euro 1.300,00 für sich behalten. Weil es dadurch weniger verteilbares Einkommen gibt, kann eine Reduzierung des Zahlbetrages anstehen. Wenn es titulierte Unterhaltsansprüche gibt, geht das aber nicht automatisch, sondern die Titel müssen geändert werden.

Beim Elternunterhalt wird der Grundselbstbehalt auf Euro 1.800,00 angehoben.

Nachzulesen bei: http://www.Düsseldorfer Tabelle 2015

Cornelia Theel 09.12.2014

Sie muss 2500 Euro Unterhalt zahlen…

Mittwoch, November 26th, 2014

…melden einige Zeitungen in dicken Lettern über das Ergebnis einer Promi-Scheidung. Soll die Leserin / der Leser  Mitleid haben? Soll der, der den Unterhalt bekommt, ein Bösewicht sein?

Na klar, die Leserschaft soll alles über das Leben der Leinwand- und Fernseh-Idole serviert bekommen. Aber eigentlich ist es keine Schlagzeile in der Zeitung wert, wenn ein Ehegatte an den anderen nach der Scheidung Unterhalt bezahlen muss. Für einen solchen Beschluss gibt es immer einen Grund, der im Gesetz steht, nämlich:

Unterhalt wegen Kinderbetreuung

Unterhalt wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit

Unterhalt wegen Krankheit

Unterhalt wegen Alters

oder – wenigstens vorübergehend – den sogenannten Aufstockungsunterhalt , weil man seinen Bedarf nur teilweise selber decken kann und eventuell wegen der Ehe seine eigene berufliche Entwicklung / Karriere zurückgestellt hat .

Das ist bei näherer Betrachtung nicht besonders aufregend. Und wenn die rechtlichen Vorausetzungen vorlegen, dann sollen auch (weibliche) Promis Unterhalt zahlen müssen, so wie sie sich – wie Nicht-Promis auch – gegen unberechtigte Forderungen wehren können.

Damit das alles gut läuft, gibt es die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht. Zum Beispiel unter:

www.alex-goergens-theel.de

 

Das sind meine Gedanken am Morgen aus der U-Bahn.

26.11.2014 Cornelia Theel

 

 

 

Scheidungskosten und Steuern sparen

Donnerstag, März 20th, 2014

Was meinen Sie:  Kann man Scheidungskosten (Anwalt und Gericht) von der Einkommensteuer absetzten?

Pst, wenn Sie es wissen – nicht weiter sagen.  Es ist ein Geheimnis!

Jedenfalls gibt es auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums keine Antwort auf die Frage.

Da ist die Zeitung „Die Welt“ besser aufgestellt. Dort konnte man nämlich kürzlich nachlesen, dass das Bundesfinanzministerium diese Kosten nicht als absetzbare außergewöhnliche Belastung ansehen möchte. Das löst bei den interessierten Betroffenen Erstaunen aus.

Die Absetzbarkeit war noch im Vordruck für die Steuererklärung 2012 ausdrücklich als Beispielfall genannt. Das entsprach dem Stand der Rechtsprechung zu dieser Frage und es wird hierzu auch noch ein weiteres – für die Steuerpflichtigen günstiges – Urteil des Bundesfinanzhofes erwartet.

Nun findet sich im Vordruck für die Einkommenssteuererklärung 2013 kein Hinweis mehr auf die Scheidungskosten. Das bedeutet nicht, dass damit die Absetzbarkeit entfällt. Die Formulierung in dem einschlägigen § 33 des Einkommenssteuergesetzes ist zwar so geändert worden, dass die Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten nicht als „außergewöhnliche Belastung“ vorgesehen sind – damit ist die Sache aber nicht entschieden.

Sie sollten daher jedenfalls mit ihrer Steuererklärung 2013 beantragen, dass etwaige Scheidungs- und Scheidungsfolgenkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Wenn dies abgelehnt wird, kann man Einspruch einlegen und es wird dann – früher oder später – eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes geben. Dies kann in näherer Zukunft in dem schon laufenden Verfahren oder später in den zu erwartenden Musterverfahren geschehen…

Es ist ärgerlich, dass eine klare und entlastende Regelung (Absetzbarkeit in 2012) so klammheimlich aus dem Programm genommen wird und die Steuerpflichtigen wieder in eine ungeklärte  Rechtslage gebracht werden.

Vielleicht kann das Bundesfinanzministerium mal darüber nachdenken, ob die Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten dann eher als „haushaltsnahe Dienstleistung“ zu betrachten sind…

20.03.2014 Cornelia Theel Fachanwältin für Familienrecht

www.alex-goergens-theel.de

 

 

… und noch etwas neues zum Unterhaltsrecht

Freitag, Dezember 7th, 2012

…nicht nur beim Kindesunterhalt gibt es zu Weihnachten Neues. Unbemerkt  von großen Teilen der Fachöffentlichkeit ist die Bestimmung zur Herabsetzung und Befristung von Ehegattenunterhalt durch Beschluss des Bundestages vom 20.11.2012  geändert worden.

Nach  langen Ehen soll der Unterhalt jetzt wieder  an den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht an den eigenen – durch die Ehe versäumten – Erwerbsmöglichkeiten orientiert werden.

Was das bedeuten wird, wird wieder längerfristig die Rechtsprechung beschäftigen, so dass die kleine „Klarstellung“ nun wieder neue Unklarheit bringt.

neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2013

Freitag, Dezember 7th, 2012

Nicht zu früh freuen – oder: Wer zuletzt lacht…

Es gab ja schon seit einiger Zeit Gerüchte um die neue Düsseldorfer Tabelle. Von Erhöhungen von etwa 10 Euro monatlich war da die Rede . Der Selbstbehalt sollte unverändert bleiben.

Wir Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht sind geplagt von überraschenden Änderungen. Es ist immer ägerlich, wenn man neue Regelungen erst erfährt, wenn schon alles auf alter Grundlage berechnet oder gar geregelt ist.

Nun ist es immerhin schon zum Nikolaus raus, dass ab 01.01.2013 beim Kindesunterhalt neu zu rechnen ist.

Aber: Es ist anders gekommen als gedacht. Es werden nicht die Unterhaltssätze hochgesetzt, sondern die Selbstbehalte für die Unterhaltspflichtigen. (1000 Euro für Erwerbstätige und 800 Euro für nicht Erwerbstätige) Aus deren Sicht überfällig, denn die Preissteigerungen seit der letzten Änderung belasten gerade den kleinen Geldbeutel.

Aber: Die Kehrseite ist, dass die Unterhaltsbeträge für diejenigen, die von den kleinen Geldbeuteln abhängig sind, real sinken werden. Wer nämlich von einem Nettoeinkommen in Höhe von 1200 Euro bislang z.B. einen Mindestunterhalt  in Höhe von 225 Euro gezahlt hat ( – das ging beim Selbstbehalt von 950 Euro -) braucht ab 01.01.2013 nur noch 200 Euro zahlen, weil das Einkommen bei dem neuen Selbstbehalt nicht mehr hergibt.

Das heißt: Unter dem Strich werden viele Unterhaltsbeträge sinken können…

die-25-hartesten-scheidungstricks

Mittwoch, Juli 4th, 2012

Arztbesuche sind bekanntlich die Chance, in alten Zeitschriften zu blättern. So sprang mir kürzlich im Wartezimmer eines  Arztes die Überschrift eines „Focus“ ins Auge:

 „Die 25 härtesten Scheidungstricks“

Da war ich natürlich gespannt, ob ich etwas Neues lernen könnte. Ich war enttäuscht. Überrascht hat mich nur der Trick, möglichst viele gute Anwälte zur Beratung aufzusuchen, damit diese die Gegenseite wegen der vorherigen Tätigkeit für den anderen nicht mehr vertreten dürfen. Bei diesem „Trick“ geht „Focus“ wohl davon aus, dass nur die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf den ersten Plätzen der  „Focus“-Rankinglisten etwas taugen. Zum Glück kenne ich schon mehr – und das nicht nur, weil ich dabei  an meine Kollegin Goergens und meinen Kollegen Alex und mich denke! Tatsächlich dürfte das Blockieren guter Anwälte und Anwältinnen ein teures Vergnügen werden…

Ansonsten stört mich an der Trickkiste des „Focus“, dass so getan wird, als könnte man ohne Tricks im Trennungs- und Scheidungsverfahren nicht bestehen und als sei es ganz normal, in einem solchen Verfahren, zu lügen, zu betrügen und zu erpressen.

 Passiert so etwas trotzdem, ist es natürlich wichtig, die Taktik zu entlarven und Gegenstrategien zu entwickeln. Um seine Rechte in einem Scheidungsverfahren zu wahren, muss man aber nicht mit Tricks und Lug und Trug spielen, sondern seine Rechte kennen und sie zur Geltung bringen.

 Ich bin dann noch der Versuchung erlegen, die von Focus gebotene Möglichkeit zum Faxabruf zu einigen ausgewählten Scheidungsthemen zu nutzen. Da war ich dann doch überrascht, dass der „Focus“ in 2012 offenbar Texte von Fachleuten verbreitet, die diese vor der Gesetzesänderung im Jahr 2009 geschrieben haben. Jedenfalls sind einige dort genannte Zahlen und auch rechtliche Ausführungen veraltet.

 Es bleibt die Frage: Was wollte „Focus“ mit diesem Aufmacher seinen Lesern bieten?

 Hoffentlich jedenfalls nicht die Vorstellung, dass eine richtig gute Scheidung giftig und trickreich sein muss.

Theel-Fachanwältin für Familienrecht-