Archive for the ‘Arbeitsrecht’ Category

Hamburger Rentner aus dem Öffentlichen Dienst haben vielleicht Anspruch auf mehr Ruhegeld

Donnerstag, November 23rd, 2017

Dies ist vor allem eine wichtige Information für Witwen und Witwer, wenn beide Partner eine Zusatzrente im Öffentlichen Dienst in Hamburg erworben haben.

Hamburger Regelung widerspricht mit großer Wahrscheinlichkeit dem europäischen Recht

Der Fall: Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgunggesetz. Nachdem auch die Klägerin in den Ruhestand getreten war lehnte die Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des eigenen Ruhegeldes der Klägerin ab. Sie stützte sich dabei auf § 20 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz. Danach ruht die niedrigere Versorgung oder Rente und wird nicht gezahlt , wenn sowohl ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung als auch ein Anspruch auf die selbst erdiente Zusatzrente besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hält eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts für möglich  (zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 26.09.2017 -3 AZR 733/15), da Frauen sich wahrscheinlich  häufiger in dieser Situation befinden als Männer .

Die Entscheidung liegt nun beim Hamburger Landesarbeitsgericht, das nunmehr die statistischen Feststellungen dazu treffen muß ( LAG Hamburg -7 Sa 36/15-).

Vorgsorglich unbedingt den Anspruch geltend machen und bei drohender Verjährung klagen.

Die Ansprüche könnten ansonsten teilweise verloren gehen.

Ich berichte weiter.

 

Dorothea Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Abmeldepflicht freigestellter Betriebsräte

Donnerstag, August 4th, 2016

das kommt dann doch etwas überraschend !
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden , daß Betriebsräte, die dauerhaft gemäß § 38 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeit freigestellt sind, sich abmelden müssen.
Allerdings gilt dies nur für den Fall, daß sie erforderliche Betriebsratsarbeit außerhalb des Betriebs absolvieren ( BAG vom 24.02.2016 – 7 ABR 20/14 ).
Weiter geht das BAG davon aus, daß auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angegeben werden muß und daß bei Rückkehr in den Betrieb eine Abmeldung zu erfolgen hat.

In dem zugrundeliegenden Fall waren die freigestellten Betriebsratsmitglieder in die Kanzlei des sie vertretenden Rechtsanwalts zur Vorbereitung einer Einigungsstellensitzung gefahren.

Die Arbeitgeberin hatte im Rechtstreit auch noch verlangt, daß die Freigestellten auch den Ort und den Anlaß bekanntgeben. Dieses Verlangen hat das BAG abgelehnt mit der Begründung, daß der Grund für die Meldepflichten sei, daß die Arbeitgeberin wissen muß, ob und wie lange freigestellte BR-Mitglieder im Betrieb nicht ansprechbar sind.
Dafür muß die Arbeitgeberin nicht wissen, wo sie sich aufhalten.

In der Praxis sieht die Handhabung in der Regel anders aus.An-/und Abmeldungen sind nach meiner Kenntnis unüblich.
Es bleibt abzuwarten, ob sich dies jetzt nach dem Urteil ändert und sich die Betriebsparteien es sich antun, Freigestellte mit diesen Meldepflichten mißtrauisch zu begleiten.

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht
I

Zeugnisstreit bei Gericht

Donnerstag, Juni 18th, 2015

das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,daß für eine bessere Gesamtnote als „befriedigent“ der Arbeitnehmer die volle Beweislast für die guten oder sehr guten Leistungen trifft( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014- 9 AZR 584/13).

Da in vielen Branchen die Benotung mit „gut“ und „sehr gut“ üblich ist,gab es  aus Arbeitnehmersicht die Hoffnung , daß nur ein „sehr gut“ voll bewiesen werden muß.Die wurde enttäuscht.

Was bedeutet das ?

Ein Arbeitnehmer ,der eine bessere Note als „befriedigent“ erreichen will, muß seine Leistungen ggfs. für mehrere Jahre auflisten,bewerten und Zeugen oder sonstige Beweise für die Richtigkeit seiner Angaben finden.Das ist in der Praxis nahezu unmöglich.

Welche Möglichkeiten gibt es dann ?

Wenn Zwischenzeugnisse mit guten Beurteilungen vorliegen , die nicht allzu weit vor dem Beendigungsdatum datieren, ist es dem Arbeitgeber erschwert, die Leistung plötzlich  nur durchschnittlich zu bewerten.

Insbesondere bei Vorgesetztenwechsel sollte ein Zwischenzeugnis verlangt werden .Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst einmal in Unfrieden auseinandergehen , ist ein „Nachkarten“ beim Zeugnis nicht auszuschließen.

 

Wird ein Aufhebungsvertrag am Ende der Beschäftigung geschlossen, sollte zumindest die Zeugnisnote, -besser noch der ganze Zeugnistext- Teil der Vereinbarung sein.

Wenn der Arbeitgeber Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, ist eine gute Beurteilung durchsetzbar.

 

Ansonsten muß außergerichtlich verhandelt werden und ggfs. auch Klage auf Änderung erhoben werden.Zu einem solchen aufwendigen  Rechtsstreit haben viele Arbeitgeber keine Lust und geben dann nach.

Weil ein gutes Zeugnis für die berufliche Laufbahn wichtig ist, lohnt sich der Aufwand.

 

Dorothea Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

erneut mußte zuweisung zum jobcenter beendet werden

Freitag, Februar 20th, 2015

nach einer langen außergerichtlichen Auseinandersetzung und einem kurzen gerichtlichen Streit hat die Freie und Hansestadt Hamburg als Arbeitgeber die Zuweisung einer Arbeitnehmerin zum Jobcenter beendet .
Jahrelang hatten die FHH und das Jobcenter sich -trotz Vorliegen ärztlicher Atteste- geweigert,zu akzeptieren,daß die Arbeitnehmerin zu einer Tätigkeit im Jobcenter,team.arbeit.hamburg, gesundheitlich nicht mehr in der Lage war.Die Belastungen durch die Konfrontation mit z.T. aggressiv auf die Entscheidungen im Jobcenter reagierenden „Kunden“ waren einfach zu groß.

Offenbar bewegt sich ohne eine Klage in solchen Fällen nichts.

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Besserstellungsverbot hindert nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

so entschied das Arbeitsgericht Hamburg vorgestern,am 28.10.2014.

Sobald mir die Begründung im Einzelnen vorliegt,werde ich weiter berichten.

Das Besserstellungsverbot untersagt es den Großforschungseinrichtungen und weiteren Empfängern von Zuwendungen des Bundes,ihre Beschäftigten “ besser zu stellen “ als die Beschäftigten des Bundes.
Leider weiß keiner so genau,wer da mit wem verglichen werden soll ,was auch das Bundesarbeitsgericht in einer Urteilsbegründung bereits einmal festgestellt hatte.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Höheres Urlaubsentgelt nach Freizeitausgleich

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

erneut hat das Landesarbeitsgericht Hamburg geurteilt,daß den Beschäftigten im Versicherungsgewerbe mehr Urlaubsentgelt zusteht.

Bereits 2012 ( siehe meinen blog-Beitrag) hatte das LAG Hamburg in einem Parallelfall genauso zugunsten der Beschäftigten entschieden.Die Neuauflage war dadurch möglich , weil die Arbeitgeberin die Sache nicht beim Bundesarbeitsgericht verhandeln wollte , um bundesweite Folgewirkungen zu vermeiden. Jetzt hatten 2 weitere Beschäftigte erneut geklagt .

Zum Hintergrund:
Im Mantel-Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe ( MTV )ist in § 13 Abs.5 geregelt,daß Beschäftigte,die mehr als 50 Überstunden im Jahr gemacht haben, im Folgejahr ein höheres Urlaubsentgelt erhalten.Wenn die Überstunden allerdings durch Freizeit ausgeglichen worden waren,sollte dies -nach Arbeitgeberauffassung – nicht zu mehr Urlaubsentgelt führen.
Nach dieser Auffassung wurden somit diejenigen benachteiligt,die Freizeitausgleich genommen hatten.

Bei den in vielen Versicherungsgesellschaften herrschenden Rationalisierungen,sprich Personaleinsparungen , sehen es die Arbeitgeber lieber, wenn kein Freizeitausgleich genommen wird.

Das LAG Hamburg hat nun erneut entschieden,daß der Tarifvertrag so auszulegen ist,daß auch die Freizeitausgleicher mehr Urlaubsentgelt erhalten müssen.

Die Arbeitgeberin hat in den neuen Fällen jetzt doch Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt,das darüber voraussichtlich 2015 dann letztinstanzlich entscheidet.
Ich werde weiter berichten .

Die Tarifvertragsklausel gibt es im übrigen nicht nur in dem Tarifvertrag des Versicherungsgewerbes.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht