Archive for the ‘Arbeitsvergütung’ Category

Besserstellungsverbot hindert nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

so entschied das Arbeitsgericht Hamburg vorgestern,am 28.10.2014.

Sobald mir die Begründung im Einzelnen vorliegt,werde ich weiter berichten.

Das Besserstellungsverbot untersagt es den Großforschungseinrichtungen und weiteren Empfängern von Zuwendungen des Bundes,ihre Beschäftigten “ besser zu stellen “ als die Beschäftigten des Bundes.
Leider weiß keiner so genau,wer da mit wem verglichen werden soll ,was auch das Bundesarbeitsgericht in einer Urteilsbegründung bereits einmal festgestellt hatte.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Benachteiligung bei Freizeitausgleich unterbunden

Donnerstag, Juni 21st, 2012

nun wurde das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg rechtskräftig und unsere Mandantin erhielt die verdiente Nachzahlung.

Nun aber zum Anfang:

§ 13 Ziffer 5 MTV Versicherungsgewerbe sieht ein höheres Urlaubsentgelt dann vor,wenn im Vorjahr mehr als 50 Überstunden abgerechnet wurden. Eine große Versicherungsgesellschaft legte die  Tarifvertragsbestimmung  so aus, daß das höhere Urlaubsgeld dann nicht zu zahlen sei,wenn die Überstunden nicht ausbezahlt wurden,sondern hierfür Freizeitausgleich genommen wurde.Begründet wurde dies u.a. damit,daß wegen des Freizeitausgleichs ein Urlaubsgeldausgleich nicht mehr erforderlich sei.

Dies sah das LAG Hamburg anders,hier zum Nachlesen.urteil-h-8-sa-35-11.pdf

dringend erst mal geltend machen

Montag, Oktober 10th, 2011

Der europäische Gerichtshof hat entschieden,daß die Bezahlungsunterschiede im BAT je nach Alter eine Diskriminierung jüngererAngestellter  sind und damit Jüngere die Vergütung nach den Stufen für Ältere verlangen können.Wieweit rückwirkend das gehen wird ,wird demnächst das BAG entscheiden,was aber noch dauern kann.

Wer also noch nach dem BAT bezahlt wird oder bezahlt wurde,sollte auf jeden Fall etwaige Ansprüche geltend machen und ggfs.,um Verjährung (3-4 Jahre )zu vermeiden,auch zunächst einklagen oder mit seinem /ihrem Arbeitgeber einen Verjährungsverzicht vereinbaren.

Goergens-Rechtsanwältin-