Archive for the ‘Betriebsverfassungsrecht’ Category

Abmeldepflicht freigestellter Betriebsräte

Donnerstag, August 4th, 2016

das kommt dann doch etwas überraschend !
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden , daß Betriebsräte, die dauerhaft gemäß § 38 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeit freigestellt sind, sich abmelden müssen.
Allerdings gilt dies nur für den Fall, daß sie erforderliche Betriebsratsarbeit außerhalb des Betriebs absolvieren ( BAG vom 24.02.2016 – 7 ABR 20/14 ).
Weiter geht das BAG davon aus, daß auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angegeben werden muß und daß bei Rückkehr in den Betrieb eine Abmeldung zu erfolgen hat.

In dem zugrundeliegenden Fall waren die freigestellten Betriebsratsmitglieder in die Kanzlei des sie vertretenden Rechtsanwalts zur Vorbereitung einer Einigungsstellensitzung gefahren.

Die Arbeitgeberin hatte im Rechtstreit auch noch verlangt, daß die Freigestellten auch den Ort und den Anlaß bekanntgeben. Dieses Verlangen hat das BAG abgelehnt mit der Begründung, daß der Grund für die Meldepflichten sei, daß die Arbeitgeberin wissen muß, ob und wie lange freigestellte BR-Mitglieder im Betrieb nicht ansprechbar sind.
Dafür muß die Arbeitgeberin nicht wissen, wo sie sich aufhalten.

In der Praxis sieht die Handhabung in der Regel anders aus.An-/und Abmeldungen sind nach meiner Kenntnis unüblich.
Es bleibt abzuwarten, ob sich dies jetzt nach dem Urteil ändert und sich die Betriebsparteien es sich antun, Freigestellte mit diesen Meldepflichten mißtrauisch zu begleiten.

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht
I

Mitbestimmung des Betriebsrats und Besserstellungsverbot(1.Forts.)

Freitag, November 21st, 2014

Über die für den Betriebsrat positive Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28.10.2014-Aktenzeichen -9 BV 5/14- hatte ich bereits am 30.10.2014 berichtet.

Das Gericht stellt nun in seiner Begründung fest :
Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch das Besserstellungsverbot nicht ausgeschlossen.Dieses richtet sich nur gegen den Arbeitgeber und ist kein Gesetz oder ähnliches sondern nur eine Auflage in einem Zuwendungsbescheid.

Das Besserstellungsverbot für außertariflich vergütete Angestellte zieht zudem bei der Vergütung nur eine Obergrenze und steht damit einer Regelung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht entgegen.

Weiter führt das Gericht aus,daß der Beschluß der Einigungsstelle sich auch im Rahmen des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs.1 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz gehalten hat.Der Beschluß -und damit die Betriebsvereinbarung- enthält nur abstrakte Vergütungsgruppenregelungen in Form von Stufenaufstiegen und keine konkrete Regelung zur Höhe der Vergütung.“Der Mitbestimmung steht allerdings nicht entgegen, wenn durch diese mittelbar auch die Höhe der Vergütung festgelegt wird.Eine solche Wirkung kann mit der Regelung von Entlohnungsgrundsätzen untrennbar verbunden sein.“so wörtlich in der Begründung.

Es ist zu erwarten ,daß die Arbeitgeberseite in die nächste Instanz geht.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Besserstellungsverbot hindert nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

so entschied das Arbeitsgericht Hamburg vorgestern,am 28.10.2014.

Sobald mir die Begründung im Einzelnen vorliegt,werde ich weiter berichten.

Das Besserstellungsverbot untersagt es den Großforschungseinrichtungen und weiteren Empfängern von Zuwendungen des Bundes,ihre Beschäftigten “ besser zu stellen “ als die Beschäftigten des Bundes.
Leider weiß keiner so genau,wer da mit wem verglichen werden soll ,was auch das Bundesarbeitsgericht in einer Urteilsbegründung bereits einmal festgestellt hatte.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mitbestimmung im Gesundheitsschutz mußte durch 2 Gerichts- Instanzen durchgesetzt werden

Dienstag, Mai 6th, 2014

die Containerbrücken im Hamburger Hafen bieten immer ein imposantes Fotomotiv.Für Hafenarbeiter hat der Auf-und Abstieg aber auch so seine Tücken,vor allem-wie in dem hier entschiedenen Fall-wenn die Stufenhöhe unergonomisch hoch ist und bei einer Hafenarbeit bis 67 Jahren dann doch der eine oder andere Verschleiß auftreten könnte.

Der Betriebsrat wollte das nicht hinnehmen und machte sein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits-und Gesundheitsschutz geltend,was die Arbeitgeberin nicht akzeptieren wollte.

Der Betriebsrat ging mit Unterstützung der Verfasserin ans Gericht und die Arbeitsgerichte in Hamburg stellten dann in 2 Instanzen fest,daß die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht auszuschließen ist und sich daher die Arbeitgeberin mit dem Bertriebsrat in einer Einigungsstelle mit Lösungsmöglichkeiten befassen muß.
Die 2.Instanz begründete das u.a. damit,daß in einer Gefährdungsanalyse im Betrieb festgestellt wurde,daß es Verletzungen durch Fehltritte und Abrutschen geben könnte und daher Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden könnten.( Urteil des LAG Hamburg -7 TaBV 17/13 vom 16.01.2014).

Die Einigungsstelle hat inzwischen ihre Arbeit aufgenommen.Sie kann auch Entscheidungen treffen,falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt.

Warum nicht gleich so !

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mitbestimmung bei Eingruppierung

Montag, November 7th, 2011

im öffentlichen Dienst geht es  bei den Tarifverträgen,die dem BAT nachfolgen ,um die Mitbestimmung bei der Einordnung in die Vergütungsstufen

hierzu mehr ,wenn das nachfolgende angeklickt wird    stufen-mb.doc

Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg wurde durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg bestätigt(LAG Hamburg ,Urteil vom 26.11.2010 -6 TaBV 7/10).Die beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Revision wurde von der Arbeitgeberseite wieder zurückgenommen,sodaß rechtskräftig feststeht,daß Mitbestimmung des Betriebsrats besteht.