Archive for the ‘Recht’ Category

Hamburger Rentner aus dem Öffentlichen Dienst haben vielleicht Anspruch auf mehr Ruhegeld

Donnerstag, November 23rd, 2017

Dies ist vor allem eine wichtige Information für Witwen und Witwer, wenn beide Partner eine Zusatzrente im Öffentlichen Dienst in Hamburg erworben haben.

Hamburger Regelung widerspricht mit großer Wahrscheinlichkeit dem europäischen Recht

Der Fall: Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgunggesetz. Nachdem auch die Klägerin in den Ruhestand getreten war lehnte die Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des eigenen Ruhegeldes der Klägerin ab. Sie stützte sich dabei auf § 20 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz. Danach ruht die niedrigere Versorgung oder Rente und wird nicht gezahlt , wenn sowohl ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung als auch ein Anspruch auf die selbst erdiente Zusatzrente besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hält eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts für möglich  (zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 26.09.2017 -3 AZR 733/15), da Frauen sich wahrscheinlich  häufiger in dieser Situation befinden als Männer .

Die Entscheidung liegt nun beim Hamburger Landesarbeitsgericht, das nunmehr die statistischen Feststellungen dazu treffen muß ( LAG Hamburg -7 Sa 36/15-).

Vorgsorglich unbedingt den Anspruch geltend machen und bei drohender Verjährung klagen.

Die Ansprüche könnten ansonsten teilweise verloren gehen.

Ich berichte weiter.

 

Dorothea Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Altersdiskriminierung wegen Spätehenklausel bei Betriebsrentenn

Montag, Oktober 19th, 2015

Viele Witwen und Witwer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr Hinterbliebenenversorgung auch bei Betriebsrenten geltend machen .

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:
Einem Arbeitnehmer waren Leistungen einer bertrieblichen Altersversorung zugesagt worden, einschließlich Witwenversorung.Allerdings war zusätzliche Voraussetzung für die Witwenrente, daß die Ehe vor Vollendung des 60.Lebensjahres hätte geschlossen sein müssen. Im zu entscheidenden Fall, war die Ehe erst -nach langem Zusammenleben- im 61.Lebensjahr geschlossen worden.Die Zahlung von Witwenrente wurde vom Unternehmen somit abgelehnt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß die Ablehnung der Zahlung nicht rechtens war, weil die sogenannte Spätehenklausel wegen Altersdiskriminierung unwirksam ist. Die Witwe bekam somit mit ihrer Klage recht.

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen, weil diese Klauseln in Betriebsrentenregelungen sehr verbreitet sind.

Es ist zudem zu erwarten, daß die Gerichte auch andere Klauseln für altersdiskriminierend verwerfen und für unwirksam erklären wie zum Beispiel Altersabstandsklauseln. Diese schließen Witwenrenten aus, wenn z.B. die Witwe 20 Jahre jünger ist, als der verstorbene Betriebsrentner.

Bei abgelehnten Witwer- und Witwenrenten lohnt sich also eine Überprüfung der zugrundeliegenden Regelung.

Dorothea Goergens,Fachanwältin für Arbeitsrecht

Schönheitsreparaturen, BGH ändert Rechtsprechung

Donnerstag, August 6th, 2015

Mit  mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof seine bisherigen Entscheidungspraxis zur Abwälzung der Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter am 18.03.2015 geändert:

Wird eine Wohnung unrenoviert überlassen und ist die Wohnung renovierungsbedürftig, so hält die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, wenn der Vermieter dem Mieter nicht einen angemessenen Ausgleich gewährt. (BGH; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14) Damit ist die Klausel, mit der die Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, unwirksam, wenn eine unrenovierte Wohnung überlassen wird. Die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen fällt auf den Vermieter zurück. Die Änderung in der Entscheidungspraxis des BGH hatte sich seit Jahren angedeutet und zieht die Schlussfolgerungen aus einer Reihe von Vorentscheidungen.

Eine weitere Rechtsprechungsänderung (BGH; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 242/13) wirkt sich auf die sogenannten Quotenabgeltungsklauseln aus: Solche Klauseln  benachteiligen den Mieter unangemessen und sind unwirksam, denn sie bedeuten für den Mieter schon bei Vertragsschluss, vielfältige hypothetische Betrachtungen darüber anzustellen zu müssen, welche (Renovierungs-) Kosten in Zukunft auf ihn zukommen werden. Eine sichere Einschätzung der damit tatsächlich auf ihn zukommenden finanziellen Belastung durch den Abschluss des Mietvertrages ist dem Mieter damit nicht möglich, die Quotenabgeltungsklausel insgesamt unwirksam.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Regelungen zur Vornahme der Schönheitsreparaturen in einer oder in mehreren Formularbestimmungen des Mietvertrages enthalten sind, wenn die Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden soll (BGH; Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 21/13).

Rechtsanwalt Manfred Alex,

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Mitbestimmung im Gesundheitsschutz mußte durch 2 Gerichts- Instanzen durchgesetzt werden

Dienstag, Mai 6th, 2014

die Containerbrücken im Hamburger Hafen bieten immer ein imposantes Fotomotiv.Für Hafenarbeiter hat der Auf-und Abstieg aber auch so seine Tücken,vor allem-wie in dem hier entschiedenen Fall-wenn die Stufenhöhe unergonomisch hoch ist und bei einer Hafenarbeit bis 67 Jahren dann doch der eine oder andere Verschleiß auftreten könnte.

Der Betriebsrat wollte das nicht hinnehmen und machte sein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits-und Gesundheitsschutz geltend,was die Arbeitgeberin nicht akzeptieren wollte.

Der Betriebsrat ging mit Unterstützung der Verfasserin ans Gericht und die Arbeitsgerichte in Hamburg stellten dann in 2 Instanzen fest,daß die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht auszuschließen ist und sich daher die Arbeitgeberin mit dem Bertriebsrat in einer Einigungsstelle mit Lösungsmöglichkeiten befassen muß.
Die 2.Instanz begründete das u.a. damit,daß in einer Gefährdungsanalyse im Betrieb festgestellt wurde,daß es Verletzungen durch Fehltritte und Abrutschen geben könnte und daher Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden könnten.( Urteil des LAG Hamburg -7 TaBV 17/13 vom 16.01.2014).

Die Einigungsstelle hat inzwischen ihre Arbeit aufgenommen.Sie kann auch Entscheidungen treffen,falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt.

Warum nicht gleich so !

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Scheidungskosten und Steuern sparen

Donnerstag, März 20th, 2014

Was meinen Sie:  Kann man Scheidungskosten (Anwalt und Gericht) von der Einkommensteuer absetzten?

Pst, wenn Sie es wissen – nicht weiter sagen.  Es ist ein Geheimnis!

Jedenfalls gibt es auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums keine Antwort auf die Frage.

Da ist die Zeitung „Die Welt“ besser aufgestellt. Dort konnte man nämlich kürzlich nachlesen, dass das Bundesfinanzministerium diese Kosten nicht als absetzbare außergewöhnliche Belastung ansehen möchte. Das löst bei den interessierten Betroffenen Erstaunen aus.

Die Absetzbarkeit war noch im Vordruck für die Steuererklärung 2012 ausdrücklich als Beispielfall genannt. Das entsprach dem Stand der Rechtsprechung zu dieser Frage und es wird hierzu auch noch ein weiteres – für die Steuerpflichtigen günstiges – Urteil des Bundesfinanzhofes erwartet.

Nun findet sich im Vordruck für die Einkommenssteuererklärung 2013 kein Hinweis mehr auf die Scheidungskosten. Das bedeutet nicht, dass damit die Absetzbarkeit entfällt. Die Formulierung in dem einschlägigen § 33 des Einkommenssteuergesetzes ist zwar so geändert worden, dass die Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten nicht als „außergewöhnliche Belastung“ vorgesehen sind – damit ist die Sache aber nicht entschieden.

Sie sollten daher jedenfalls mit ihrer Steuererklärung 2013 beantragen, dass etwaige Scheidungs- und Scheidungsfolgenkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Wenn dies abgelehnt wird, kann man Einspruch einlegen und es wird dann – früher oder später – eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes geben. Dies kann in näherer Zukunft in dem schon laufenden Verfahren oder später in den zu erwartenden Musterverfahren geschehen…

Es ist ärgerlich, dass eine klare und entlastende Regelung (Absetzbarkeit in 2012) so klammheimlich aus dem Programm genommen wird und die Steuerpflichtigen wieder in eine ungeklärte  Rechtslage gebracht werden.

Vielleicht kann das Bundesfinanzministerium mal darüber nachdenken, ob die Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten dann eher als „haushaltsnahe Dienstleistung“ zu betrachten sind…

20.03.2014 Cornelia Theel Fachanwältin für Familienrecht

www.alex-goergens-theel.de

 

 

FHH muß Zuweisung zum Jobcenter beenden

Montag, September 16th, 2013

so entschied das Arbeitsgericht Hamburg -Az.: 15 Ca 604/12- am 22.08.2013 im Fall eines langjährig im Jobcenter team.arbeit.hamburg tätigen Mitarbeiters.

Der von mir vertretene Mitarbeiter war bereits vor seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg in 2 Sozialämtern mit vielen schwierigen Fällen und z.T. mit Gewalt konfrontiert.
Diese schweren Belastungen führten bei meinem Mandanten dazu,daß er viele Monate arbeitsunfähig war und letztlich nicht mehr imstande war, seine Tätigkeit im Jobcenter fortzusetzen.

Obwohl dies durch ärztliche Atteste belegt war,hatte die Freie und Hansestadt Hamburg als Arbeitgeberin es über mehrere Monate abgelehnt,die Zuweisung zum Jobcenter zu beenden und ihm eine Tätigkeit bei der FHH zuzuweisen.
Die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter kann aus gesundheitlichen Gründen verlangt werden.
Das Arbeitsgericht folte unserer Argumentation und sah die FHH als verpflichtet an,die Zuweisung meines Mandanten zum Jobcenter aus gesundheitlichen Gründen zu beenden.
Die FHH weigert sich allerdings,dem Urteil,das vorläufig vollstreckbar ist ,nachzukommen,sodaß von uns die Zwangsvollstreckung gegen die FHH eingeleitet werden mußte.

Sobald die Urteilsbegründung vorliegt oder es weitere Entwicklungen gibt,werde ich weiter berichten.

-Goergens-

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Fahrradfahrers Mitverschulden

Freitag, Juni 21st, 2013

Fahrradfahrers Mitverschulden

Wie wohl tut dem Fahrradfahrer mit (noch) Hochleistungshirn die Sorge eines anderen Verkehrsteilnehmers mit Hochleistungshirn um das Hochleistungshirn an sich!

Deswegen schütze ich das meine, das auch gerade diese Zeilen veranlasst, seit 2 Jahren durch einen Helm, wenn ich Fahrrad fahre. Andere handhaben das anders, was keinesfalls dafür spricht, das dort keine Hochleistungshirne vorhanden sind oder gar eine Hinrminderleistung vorliegt. Möglicherweise steht einfach Wohlbehagen im Mittelpunkt.

Das OLG Schleswig – Holstein meint, ein Fahrradfahrer ohne Helm trage an seinem unfallbedingten Hirnschaden eine Mitschuld, wenn er beim Fahrradfahren keinen Fahrradhelm trägt, auch wenn er am Zustandekommen des Unfalls selbst keine Mitschuld trägt.

Ich habe das Urteil gelesen – und bin ein wenig empört. (Es ist übrigens das 1. mal, dass ein OLG zu dieser Rechtsauffasung kommt, andere Senate aus anderen Bundesländern sehen das anders. Das Urteil fand auch nicht Zustimmung der klagenden Geschädigten. Deren Rechtsanwältin hat Revision zum BGH eingelegt, so dass die dortigen Hochleistungshirne sich mit dem Problem auseinander zu setzen haben werden und das Urteil zur Zeit (noch?) keine Rechtskraft erlangt).

Es ist natürlich richtig, dass man sich besser schützen kann durch einen Helm. Konkret geht es aber um die „Gemeinschaft der Versicherten“ – vertreten durch die Versicherungskonzerne – , die die Kosten für Schmerzensgeld und Heilbehandlung etc. aufzubringen haben, wenn ein Schaden eintritt, weswegen um die hintergründigen Rechtsfragen seit Jahrzehnten von den Versicherungsgesellschaften gerungen wird. Diese Schäden sollen nun von den Geschädigten zu 20% selbst zu tragen sein – nach Auffassung des OLG Schleswig – Holstein.

Es geht dabei um den teilweisen Abschied von der gesetzlich normierten Gefährdungshaftung für potentiell gefährliche Gegenstände wie einem PKW – egal ob mit 13 oder 765 PS.

Wieso soll das künftig (nur?) für Fahrradfahrer gelten, von denen eigentlich keine nennenswerte Eigengefahr ausgeht und die sich ebenso wie Fußgänger (unter Umständen) mit Kraftfahrzeugen auseinandersetzen müssen, die über einige hundert PS verfügen und deren Fahrer durch 25 Airbags geschützt sind? Ich befürchte, dass nun auch Fußgängern zuzumuten sein wird, dauerhaft Helme zu tragen (wieso sollte das Tragen von Helmen für Fußgänger weniger zumutbar sein als für Fahrradfahrer?)

Kinderkarren werden mit eigenen Airbags auszustatten sein, Fahrradfahrer werden demnächst den Schaden auch dann fahrlässig mit verursacht haben, wenn sie keine Armgelenks-, Knie- und Schienbeinschützer – tragen, wie die Skater. Grob fahlässig ist es womöglich, überhaupt Kinder auf Fahrräder zu lassen – allein dies könnte gegenüber dem Audi Q 7 – Haftpflichtversicherer eine Mithaftung von 50% begründen – Kinder ohne Helm werden 100% des Schadens zu tragen haben…

Neinnein, mein Hochleistungshirn echauffiert sich nicht, neinnein.

23.06.2014
P.S.: Inzwischen hat der zuständige Senat beim Bundesgerichtshof eine Mithaftung des geschädigten Fahrradfahrers verneint, das oben diskutierte Urteil wurde aufgehoben (VI ZR 281/13). Damit steht fest, dass den /die Fahrradfahrer/in grundsätzlich kein Mitverschulden an eigenen Verletzungen trifft, nur weil beim Fahrrad Fahren kein Helm getragen wurde. Da freut sich mein Hochleistungshirn über ein zutreffendes Urteil und bekommt dennoch beim Fahrradfahren immer einen Helm aufgesetzt: Schadensersatz setzt voraus, dass ein Schaden eingetreten ist, den irgend jemand schuldhaft herbei geführt hat. Den Eintritt eines solchen Schadens will ich aber gerade verhindern bzw. erschweren.

RA Manfred Alex, FAMUW

… und noch etwas neues zum Unterhaltsrecht

Freitag, Dezember 7th, 2012

…nicht nur beim Kindesunterhalt gibt es zu Weihnachten Neues. Unbemerkt  von großen Teilen der Fachöffentlichkeit ist die Bestimmung zur Herabsetzung und Befristung von Ehegattenunterhalt durch Beschluss des Bundestages vom 20.11.2012  geändert worden.

Nach  langen Ehen soll der Unterhalt jetzt wieder  an den ehelichen Lebensverhältnissen und nicht an den eigenen – durch die Ehe versäumten – Erwerbsmöglichkeiten orientiert werden.

Was das bedeuten wird, wird wieder längerfristig die Rechtsprechung beschäftigen, so dass die kleine „Klarstellung“ nun wieder neue Unklarheit bringt.

Niedrigere Beiträge bei Verzicht auf freie Anwaltswahl

Dienstag, Juli 17th, 2012

Die Rechtschutzversicherungen versuchen nunmehr bereits seit mehreren Jahren ihre Kosten dadurch zu senken,daß sie mit bestimmten Anwaltskanzleien Exklusivverträge schließen und diese im Gegenzug niedrigere Gebühren berechnen. Zum Teil stellen die Versicherungen aber auch Rechtsberater ein.

Eine Variante,die Rechtsuchenden davon abzuhalten,sich ein Anwaltsbüro ihres Vertrauens auszusuchen ,besteht darin ,daß sie einen niedrigeren Beitrag verlangen,wenn ihren Empfehlungen gefolgt wird oder daß sie auf die Selbstbeteiligungsbeträge ganz oder zum Teil verzichten.

Diesen indirekten Zwang ,ein bestimmtes Anwaltsbüro zu beauftragen ,haben einige Gerichte für mit unserer Verfassung nicht vereinbar gehalten ,andere Gerichte halten das für zulässig.Das letzte Wort-ein höchstrichterliches Urteil- ist noch nicht gesprochen .

 In der Zwischenzeit sind die Rechtschutzversicherungen vorsichtiger geworden und respektieren offenbar,daß von  ihrer Anwaltsempfehlung kein Gebrauch gemacht wird;allerdings nur,wenn man sie darauf anspricht.

Also, lassen Sie sich nichts aufschwatzen!Ich verfolge die Entwicklung-zugegebenermaßen nicht ohne auch ein gewisses Eigeninteresse- im Interesse der optimalen anwaltlichen Beratung  weiter und empfehle auch weiterhin ,Rechtschutzversicherungen abzuschließen,gerade auch im Hinblick auf die Kostentragungsverpflichtung bei den Arbeitsgerichten(jede Seite trägt ihre Kosten in der 1.Instanz grundsätzlich selbst).

-Goergens-Fachanwältin für Arbeitsrecht

Altersteilzeit-Verhinderung

Dienstag, Juni 19th, 2012

Das Land Meck-Pomm.verweigerte einer Lehrerin den bereits abgeschlossenen Altersteilzeitvertrag zu beginnen,weil sie länger krank gewesen war und Krankengeld bezog.

Damit kam das Land beim Landesarbeitsgericht nicht durch.

Ein anderslautendes Urteil hätte fatale Konsequenzen gehabt.Die Altersteilzeit wurde gerade deshalb geschaffen,um Beschäftigte nach einem langen Arbeitsleben und evtl. sich verschlechterndem Gesundheitszustand einen für beide Seiten verträglichen Ausstieg zu ermöglichen. (LAG Mecklenburg-Vorpommern,Urteil vom 29.06.2011-2 Sa 7/11)