Eine Entlastung für Unterhaltspflichtige…

Dezember 9th, 2014

…sieht die neue Düsseldorfer Tabelle (gültig ab 01.01.2015) beim Kindesunterhalt für Unterhaltspflichtige mit geringem Einkommen vor. Für alle anderen gibt es auf den ersten Blick keine Veränderungen.

Vor einigen Jahren hatten die Unterhaltssätze einen großen Sprung nach oben gemacht. Seitdem warten betreuende Elternteile gespannt auf die jeweils neue Düsseldorfer Tabelle und hoffen, dass es mehr Unterhalt für die Kinder geben wird. Aber auch die neue Tabelle sieht keine Anhebung des Kindesunterhaltes vor, stattdessen  könnte sich eine Reduzierung ergeben.

Verändert haben sich nämlich die Selbstbehalte für die Unterhaltspflichtigen. Diese dürfen gegenüber Ihren minderjährigen Kindern ab dem 01.01.2015 Euro 1.080,00 (nicht Erwerbstätige Euro 880,00) und gegenüber ihren volljährigen Kindern Euro 1.300,00 für sich behalten. Weil es dadurch weniger verteilbares Einkommen gibt, kann eine Reduzierung des Zahlbetrages anstehen. Wenn es titulierte Unterhaltsansprüche gibt, geht das aber nicht automatisch, sondern die Titel müssen geändert werden.

Beim Elternunterhalt wird der Grundselbstbehalt auf Euro 1.800,00 angehoben.

Nachzulesen bei: http://www.Düsseldorfer Tabelle 2015

Cornelia Theel 09.12.2014

Sie muss 2500 Euro Unterhalt zahlen…

November 26th, 2014

…melden einige Zeitungen in dicken Lettern über das Ergebnis einer Promi-Scheidung. Soll die Leserin / der Leser  Mitleid haben? Soll der, der den Unterhalt bekommt, ein Bösewicht sein?

Na klar, die Leserschaft soll alles über das Leben der Leinwand- und Fernseh-Idole serviert bekommen. Aber eigentlich ist es keine Schlagzeile in der Zeitung wert, wenn ein Ehegatte an den anderen nach der Scheidung Unterhalt bezahlen muss. Für einen solchen Beschluss gibt es immer einen Grund, der im Gesetz steht, nämlich:

Unterhalt wegen Kinderbetreuung

Unterhalt wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit

Unterhalt wegen Krankheit

Unterhalt wegen Alters

oder – wenigstens vorübergehend – den sogenannten Aufstockungsunterhalt , weil man seinen Bedarf nur teilweise selber decken kann und eventuell wegen der Ehe seine eigene berufliche Entwicklung / Karriere zurückgestellt hat .

Das ist bei näherer Betrachtung nicht besonders aufregend. Und wenn die rechtlichen Vorausetzungen vorlegen, dann sollen auch (weibliche) Promis Unterhalt zahlen müssen, so wie sie sich – wie Nicht-Promis auch – gegen unberechtigte Forderungen wehren können.

Damit das alles gut läuft, gibt es die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Familienrecht. Zum Beispiel unter:

www.alex-goergens-theel.de

 

Das sind meine Gedanken am Morgen aus der U-Bahn.

26.11.2014 Cornelia Theel

 

 

 

Mitbestimmung des Betriebsrats und Besserstellungsverbot(1.Forts.)

November 21st, 2014

Über die für den Betriebsrat positive Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28.10.2014-Aktenzeichen -9 BV 5/14- hatte ich bereits am 30.10.2014 berichtet.

Das Gericht stellt nun in seiner Begründung fest :
Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch das Besserstellungsverbot nicht ausgeschlossen.Dieses richtet sich nur gegen den Arbeitgeber und ist kein Gesetz oder ähnliches sondern nur eine Auflage in einem Zuwendungsbescheid.

Das Besserstellungsverbot für außertariflich vergütete Angestellte zieht zudem bei der Vergütung nur eine Obergrenze und steht damit einer Regelung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht entgegen.

Weiter führt das Gericht aus,daß der Beschluß der Einigungsstelle sich auch im Rahmen des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs.1 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz gehalten hat.Der Beschluß -und damit die Betriebsvereinbarung- enthält nur abstrakte Vergütungsgruppenregelungen in Form von Stufenaufstiegen und keine konkrete Regelung zur Höhe der Vergütung.“Der Mitbestimmung steht allerdings nicht entgegen, wenn durch diese mittelbar auch die Höhe der Vergütung festgelegt wird.Eine solche Wirkung kann mit der Regelung von Entlohnungsgrundsätzen untrennbar verbunden sein.“so wörtlich in der Begründung.

Es ist zu erwarten ,daß die Arbeitgeberseite in die nächste Instanz geht.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Schriftform Mietvertrag

November 7th, 2014

Erneut hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Schriftform eines Mietvertrages im Gewerberaummietrecht verkündet und dabei seine bisherige Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bestätigt. (VII ZR 146/12, NZM 2014, 471)

Die Schriftform eines Mietvertrages ist nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere bezogen auf den Mietgegenstand selbst, die Höhe der geschuldeten Miete sowie auf die Dauer des Mietverhältnisses aus der von den Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Wenn der Mietvertrag den Mietgegenstand nicht hinreichend konkret bezeichnet, so ist die Schriftform also nicht gewahrt und es mangelt dann an der wirksamen Vereinbarung einer festen Laufzeit des Mietvertrages von mehr als einem Jahr. Gleiches gilt, wenn in einem Gewerbmietvertrag die Fälligkeit der Miete um 2 Wochen zugunsten des Mieters verschoben wurde. (LG Hamburg, 316 O 310/13)

Die Folge ist, das das Mietverhältnis unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Dabei kann sich grundsätzlich jede der Vertragsparteien darauf berufen, dass die für einen Vertrag vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten ist.

Manfred Alex, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Besserstellungsverbot hindert nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats

Oktober 30th, 2014

so entschied das Arbeitsgericht Hamburg vorgestern,am 28.10.2014.

Sobald mir die Begründung im Einzelnen vorliegt,werde ich weiter berichten.

Das Besserstellungsverbot untersagt es den Großforschungseinrichtungen und weiteren Empfängern von Zuwendungen des Bundes,ihre Beschäftigten “ besser zu stellen “ als die Beschäftigten des Bundes.
Leider weiß keiner so genau,wer da mit wem verglichen werden soll ,was auch das Bundesarbeitsgericht in einer Urteilsbegründung bereits einmal festgestellt hatte.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Höheres Urlaubsentgelt nach Freizeitausgleich

Oktober 30th, 2014

erneut hat das Landesarbeitsgericht Hamburg geurteilt,daß den Beschäftigten im Versicherungsgewerbe mehr Urlaubsentgelt zusteht.

Bereits 2012 ( siehe meinen blog-Beitrag) hatte das LAG Hamburg in einem Parallelfall genauso zugunsten der Beschäftigten entschieden.Die Neuauflage war dadurch möglich , weil die Arbeitgeberin die Sache nicht beim Bundesarbeitsgericht verhandeln wollte , um bundesweite Folgewirkungen zu vermeiden. Jetzt hatten 2 weitere Beschäftigte erneut geklagt .

Zum Hintergrund:
Im Mantel-Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe ( MTV )ist in § 13 Abs.5 geregelt,daß Beschäftigte,die mehr als 50 Überstunden im Jahr gemacht haben, im Folgejahr ein höheres Urlaubsentgelt erhalten.Wenn die Überstunden allerdings durch Freizeit ausgeglichen worden waren,sollte dies -nach Arbeitgeberauffassung – nicht zu mehr Urlaubsentgelt führen.
Nach dieser Auffassung wurden somit diejenigen benachteiligt,die Freizeitausgleich genommen hatten.

Bei den in vielen Versicherungsgesellschaften herrschenden Rationalisierungen,sprich Personaleinsparungen , sehen es die Arbeitgeber lieber, wenn kein Freizeitausgleich genommen wird.

Das LAG Hamburg hat nun erneut entschieden,daß der Tarifvertrag so auszulegen ist,daß auch die Freizeitausgleicher mehr Urlaubsentgelt erhalten müssen.

Die Arbeitgeberin hat in den neuen Fällen jetzt doch Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt,das darüber voraussichtlich 2015 dann letztinstanzlich entscheidet.
Ich werde weiter berichten .

Die Tarifvertragsklausel gibt es im übrigen nicht nur in dem Tarifvertrag des Versicherungsgewerbes.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Die Stufen der Eingruppierung besser geltend machen

Oktober 30th, 2014

von der Arbeitsgerichtentscheidung ,wonach auch die Stufen genau bezeichnet werden müssen ,wenn man höhere Bezahlung im Öffentlichen Dienst geltend machen will ,hatte ich berichtet.

In der 2. Instanz beim Landesarbeitsgericht Hamburg neigte das Gericht zu der Auffassung,daß Stufen nicht ausdrücklich geltend gemacht werden müßten,da -bis auf wenige Ausnahmen – ein Stufenaufstieg nach Zeitablauf automatisch erfolge.Weil das höchstinstanzliche Arbeitsgericht -das Bundesarbeitsgericht- diese Frage aber noch nicht entschieden hatte und keiner weiß,wie so eine Entscheidung aussehen wird,gab es in Hamburg einen Vergleich .

Sie Sache ist damit immer noch offen.

Es empfiehlt sich daher nach wie vor,auch die Stufen ausdrücklich bei der Abfasssung einer Geltendmachung gemäß § 37 TV-L zu beziffern.

Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Mitbestimmung im Gesundheitsschutz mußte durch 2 Gerichts- Instanzen durchgesetzt werden

Mai 6th, 2014

die Containerbrücken im Hamburger Hafen bieten immer ein imposantes Fotomotiv.Für Hafenarbeiter hat der Auf-und Abstieg aber auch so seine Tücken,vor allem-wie in dem hier entschiedenen Fall-wenn die Stufenhöhe unergonomisch hoch ist und bei einer Hafenarbeit bis 67 Jahren dann doch der eine oder andere Verschleiß auftreten könnte.

Der Betriebsrat wollte das nicht hinnehmen und machte sein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits-und Gesundheitsschutz geltend,was die Arbeitgeberin nicht akzeptieren wollte.

Der Betriebsrat ging mit Unterstützung der Verfasserin ans Gericht und die Arbeitsgerichte in Hamburg stellten dann in 2 Instanzen fest,daß die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht auszuschließen ist und sich daher die Arbeitgeberin mit dem Bertriebsrat in einer Einigungsstelle mit Lösungsmöglichkeiten befassen muß.
Die 2.Instanz begründete das u.a. damit,daß in einer Gefährdungsanalyse im Betrieb festgestellt wurde,daß es Verletzungen durch Fehltritte und Abrutschen geben könnte und daher Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden könnten.( Urteil des LAG Hamburg -7 TaBV 17/13 vom 16.01.2014).

Die Einigungsstelle hat inzwischen ihre Arbeit aufgenommen.Sie kann auch Entscheidungen treffen,falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt.

Warum nicht gleich so !

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Scheidungskosten und Steuern sparen

März 20th, 2014

Was meinen Sie:  Kann man Scheidungskosten (Anwalt und Gericht) von der Einkommensteuer absetzten?

Pst, wenn Sie es wissen – nicht weiter sagen.  Es ist ein Geheimnis!

Jedenfalls gibt es auf der Internet-Seite des Bundesfinanzministeriums keine Antwort auf die Frage.

Da ist die Zeitung „Die Welt“ besser aufgestellt. Dort konnte man nämlich kürzlich nachlesen, dass das Bundesfinanzministerium diese Kosten nicht als absetzbare außergewöhnliche Belastung ansehen möchte. Das löst bei den interessierten Betroffenen Erstaunen aus.

Die Absetzbarkeit war noch im Vordruck für die Steuererklärung 2012 ausdrücklich als Beispielfall genannt. Das entsprach dem Stand der Rechtsprechung zu dieser Frage und es wird hierzu auch noch ein weiteres – für die Steuerpflichtigen günstiges – Urteil des Bundesfinanzhofes erwartet.

Nun findet sich im Vordruck für die Einkommenssteuererklärung 2013 kein Hinweis mehr auf die Scheidungskosten. Das bedeutet nicht, dass damit die Absetzbarkeit entfällt. Die Formulierung in dem einschlägigen § 33 des Einkommenssteuergesetzes ist zwar so geändert worden, dass die Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten nicht als „außergewöhnliche Belastung“ vorgesehen sind – damit ist die Sache aber nicht entschieden.

Sie sollten daher jedenfalls mit ihrer Steuererklärung 2013 beantragen, dass etwaige Scheidungs- und Scheidungsfolgenkosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Wenn dies abgelehnt wird, kann man Einspruch einlegen und es wird dann – früher oder später – eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes geben. Dies kann in näherer Zukunft in dem schon laufenden Verfahren oder später in den zu erwartenden Musterverfahren geschehen…

Es ist ärgerlich, dass eine klare und entlastende Regelung (Absetzbarkeit in 2012) so klammheimlich aus dem Programm genommen wird und die Steuerpflichtigen wieder in eine ungeklärte  Rechtslage gebracht werden.

Vielleicht kann das Bundesfinanzministerium mal darüber nachdenken, ob die Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten dann eher als „haushaltsnahe Dienstleistung“ zu betrachten sind…

20.03.2014 Cornelia Theel Fachanwältin für Familienrecht

www.alex-goergens-theel.de

 

 

Die Stadt Hamburg nimmt Zuweisung zurück

November 18th, 2013

im Anschluß an den vorherigen Beitrag teile ich mit,daß die FHH nach der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dem Urteil des Arbeitsgerichts Folge geleistet hat und die Zuweisung zum Jobcenter team.arbeit.hamburg zurückgenommen hat.
Unser Mandant muß nun bei der FHH beschäftigt werden.

Goergens
-Fachanwältin für Arbeitsrecht-