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Mitbestimmung des Betriebsrats und Besserstellungsverbot(1.Forts.)

Freitag, November 21st, 2014

Über die für den Betriebsrat positive Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28.10.2014-Aktenzeichen -9 BV 5/14- hatte ich bereits am 30.10.2014 berichtet.

Das Gericht stellt nun in seiner Begründung fest :
Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch das Besserstellungsverbot nicht ausgeschlossen.Dieses richtet sich nur gegen den Arbeitgeber und ist kein Gesetz oder ähnliches sondern nur eine Auflage in einem Zuwendungsbescheid.

Das Besserstellungsverbot für außertariflich vergütete Angestellte zieht zudem bei der Vergütung nur eine Obergrenze und steht damit einer Regelung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht entgegen.

Weiter führt das Gericht aus,daß der Beschluß der Einigungsstelle sich auch im Rahmen des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs.1 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz gehalten hat.Der Beschluß -und damit die Betriebsvereinbarung- enthält nur abstrakte Vergütungsgruppenregelungen in Form von Stufenaufstiegen und keine konkrete Regelung zur Höhe der Vergütung.“Der Mitbestimmung steht allerdings nicht entgegen, wenn durch diese mittelbar auch die Höhe der Vergütung festgelegt wird.Eine solche Wirkung kann mit der Regelung von Entlohnungsgrundsätzen untrennbar verbunden sein.“so wörtlich in der Begründung.

Es ist zu erwarten ,daß die Arbeitgeberseite in die nächste Instanz geht.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht