Posts Tagged ‘Bundesarbeitsgericht’

Altersdiskriminierung wegen Spätehenklausel bei Betriebsrentenn

Montag, Oktober 19th, 2015

Viele Witwen und Witwer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nunmehr Hinterbliebenenversorgung auch bei Betriebsrenten geltend machen .

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit folgendem Fall zu befassen:
Einem Arbeitnehmer waren Leistungen einer bertrieblichen Altersversorung zugesagt worden, einschließlich Witwenversorung.Allerdings war zusätzliche Voraussetzung für die Witwenrente, daß die Ehe vor Vollendung des 60.Lebensjahres hätte geschlossen sein müssen. Im zu entscheidenden Fall, war die Ehe erst -nach langem Zusammenleben- im 61.Lebensjahr geschlossen worden.Die Zahlung von Witwenrente wurde vom Unternehmen somit abgelehnt.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, daß die Ablehnung der Zahlung nicht rechtens war, weil die sogenannte Spätehenklausel wegen Altersdiskriminierung unwirksam ist. Die Witwe bekam somit mit ihrer Klage recht.

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen, weil diese Klauseln in Betriebsrentenregelungen sehr verbreitet sind.

Es ist zudem zu erwarten, daß die Gerichte auch andere Klauseln für altersdiskriminierend verwerfen und für unwirksam erklären wie zum Beispiel Altersabstandsklauseln. Diese schließen Witwenrenten aus, wenn z.B. die Witwe 20 Jahre jünger ist, als der verstorbene Betriebsrentner.

Bei abgelehnten Witwer- und Witwenrenten lohnt sich also eine Überprüfung der zugrundeliegenden Regelung.

Dorothea Goergens,Fachanwältin für Arbeitsrecht

Zeugnisstreit bei Gericht

Donnerstag, Juni 18th, 2015

das Bundesarbeitsgericht hat entschieden,daß für eine bessere Gesamtnote als „befriedigent“ der Arbeitnehmer die volle Beweislast für die guten oder sehr guten Leistungen trifft( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014- 9 AZR 584/13).

Da in vielen Branchen die Benotung mit „gut“ und „sehr gut“ üblich ist,gab es  aus Arbeitnehmersicht die Hoffnung , daß nur ein „sehr gut“ voll bewiesen werden muß.Die wurde enttäuscht.

Was bedeutet das ?

Ein Arbeitnehmer ,der eine bessere Note als „befriedigent“ erreichen will, muß seine Leistungen ggfs. für mehrere Jahre auflisten,bewerten und Zeugen oder sonstige Beweise für die Richtigkeit seiner Angaben finden.Das ist in der Praxis nahezu unmöglich.

Welche Möglichkeiten gibt es dann ?

Wenn Zwischenzeugnisse mit guten Beurteilungen vorliegen , die nicht allzu weit vor dem Beendigungsdatum datieren, ist es dem Arbeitgeber erschwert, die Leistung plötzlich  nur durchschnittlich zu bewerten.

Insbesondere bei Vorgesetztenwechsel sollte ein Zwischenzeugnis verlangt werden .Wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst einmal in Unfrieden auseinandergehen , ist ein „Nachkarten“ beim Zeugnis nicht auszuschließen.

 

Wird ein Aufhebungsvertrag am Ende der Beschäftigung geschlossen, sollte zumindest die Zeugnisnote, -besser noch der ganze Zeugnistext- Teil der Vereinbarung sein.

Wenn der Arbeitgeber Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat, ist eine gute Beurteilung durchsetzbar.

 

Ansonsten muß außergerichtlich verhandelt werden und ggfs. auch Klage auf Änderung erhoben werden.Zu einem solchen aufwendigen  Rechtsstreit haben viele Arbeitgeber keine Lust und geben dann nach.

Weil ein gutes Zeugnis für die berufliche Laufbahn wichtig ist, lohnt sich der Aufwand.

 

Dorothea Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Höheres Urlaubsentgelt nach Freizeitausgleich

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

erneut hat das Landesarbeitsgericht Hamburg geurteilt,daß den Beschäftigten im Versicherungsgewerbe mehr Urlaubsentgelt zusteht.

Bereits 2012 ( siehe meinen blog-Beitrag) hatte das LAG Hamburg in einem Parallelfall genauso zugunsten der Beschäftigten entschieden.Die Neuauflage war dadurch möglich , weil die Arbeitgeberin die Sache nicht beim Bundesarbeitsgericht verhandeln wollte , um bundesweite Folgewirkungen zu vermeiden. Jetzt hatten 2 weitere Beschäftigte erneut geklagt .

Zum Hintergrund:
Im Mantel-Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe ( MTV )ist in § 13 Abs.5 geregelt,daß Beschäftigte,die mehr als 50 Überstunden im Jahr gemacht haben, im Folgejahr ein höheres Urlaubsentgelt erhalten.Wenn die Überstunden allerdings durch Freizeit ausgeglichen worden waren,sollte dies -nach Arbeitgeberauffassung – nicht zu mehr Urlaubsentgelt führen.
Nach dieser Auffassung wurden somit diejenigen benachteiligt,die Freizeitausgleich genommen hatten.

Bei den in vielen Versicherungsgesellschaften herrschenden Rationalisierungen,sprich Personaleinsparungen , sehen es die Arbeitgeber lieber, wenn kein Freizeitausgleich genommen wird.

Das LAG Hamburg hat nun erneut entschieden,daß der Tarifvertrag so auszulegen ist,daß auch die Freizeitausgleicher mehr Urlaubsentgelt erhalten müssen.

Die Arbeitgeberin hat in den neuen Fällen jetzt doch Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt,das darüber voraussichtlich 2015 dann letztinstanzlich entscheidet.
Ich werde weiter berichten .

Die Tarifvertragsklausel gibt es im übrigen nicht nur in dem Tarifvertrag des Versicherungsgewerbes.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht