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Abmeldepflicht freigestellter Betriebsräte

Donnerstag, August 4th, 2016

das kommt dann doch etwas überraschend !
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden , daß Betriebsräte, die dauerhaft gemäß § 38 Betriebsverfassungsgesetz von der Arbeit freigestellt sind, sich abmelden müssen.
Allerdings gilt dies nur für den Fall, daß sie erforderliche Betriebsratsarbeit außerhalb des Betriebs absolvieren ( BAG vom 24.02.2016 – 7 ABR 20/14 ).
Weiter geht das BAG davon aus, daß auch die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit angegeben werden muß und daß bei Rückkehr in den Betrieb eine Abmeldung zu erfolgen hat.

In dem zugrundeliegenden Fall waren die freigestellten Betriebsratsmitglieder in die Kanzlei des sie vertretenden Rechtsanwalts zur Vorbereitung einer Einigungsstellensitzung gefahren.

Die Arbeitgeberin hatte im Rechtstreit auch noch verlangt, daß die Freigestellten auch den Ort und den Anlaß bekanntgeben. Dieses Verlangen hat das BAG abgelehnt mit der Begründung, daß der Grund für die Meldepflichten sei, daß die Arbeitgeberin wissen muß, ob und wie lange freigestellte BR-Mitglieder im Betrieb nicht ansprechbar sind.
Dafür muß die Arbeitgeberin nicht wissen, wo sie sich aufhalten.

In der Praxis sieht die Handhabung in der Regel anders aus.An-/und Abmeldungen sind nach meiner Kenntnis unüblich.
Es bleibt abzuwarten, ob sich dies jetzt nach dem Urteil ändert und sich die Betriebsparteien es sich antun, Freigestellte mit diesen Meldepflichten mißtrauisch zu begleiten.

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht
I

Mitbestimmung des Betriebsrats und Besserstellungsverbot(1.Forts.)

Freitag, November 21st, 2014

Über die für den Betriebsrat positive Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28.10.2014-Aktenzeichen -9 BV 5/14- hatte ich bereits am 30.10.2014 berichtet.

Das Gericht stellt nun in seiner Begründung fest :
Die Mitbestimmung des Betriebsrats ist durch das Besserstellungsverbot nicht ausgeschlossen.Dieses richtet sich nur gegen den Arbeitgeber und ist kein Gesetz oder ähnliches sondern nur eine Auflage in einem Zuwendungsbescheid.

Das Besserstellungsverbot für außertariflich vergütete Angestellte zieht zudem bei der Vergütung nur eine Obergrenze und steht damit einer Regelung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht entgegen.

Weiter führt das Gericht aus,daß der Beschluß der Einigungsstelle sich auch im Rahmen des Mitbestimmungstatbestands des § 87 Abs.1 Nr.10 Betriebsverfassungsgesetz gehalten hat.Der Beschluß -und damit die Betriebsvereinbarung- enthält nur abstrakte Vergütungsgruppenregelungen in Form von Stufenaufstiegen und keine konkrete Regelung zur Höhe der Vergütung.“Der Mitbestimmung steht allerdings nicht entgegen, wenn durch diese mittelbar auch die Höhe der Vergütung festgelegt wird.Eine solche Wirkung kann mit der Regelung von Entlohnungsgrundsätzen untrennbar verbunden sein.“so wörtlich in der Begründung.

Es ist zu erwarten ,daß die Arbeitgeberseite in die nächste Instanz geht.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht