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Mitbestimmung im Gesundheitsschutz mußte durch 2 Gerichts- Instanzen durchgesetzt werden

Dienstag, Mai 6th, 2014

die Containerbrücken im Hamburger Hafen bieten immer ein imposantes Fotomotiv.Für Hafenarbeiter hat der Auf-und Abstieg aber auch so seine Tücken,vor allem-wie in dem hier entschiedenen Fall-wenn die Stufenhöhe unergonomisch hoch ist und bei einer Hafenarbeit bis 67 Jahren dann doch der eine oder andere Verschleiß auftreten könnte.

Der Betriebsrat wollte das nicht hinnehmen und machte sein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits-und Gesundheitsschutz geltend,was die Arbeitgeberin nicht akzeptieren wollte.

Der Betriebsrat ging mit Unterstützung der Verfasserin ans Gericht und die Arbeitsgerichte in Hamburg stellten dann in 2 Instanzen fest,daß die Mitbestimmung des Betriebsrats nicht auszuschließen ist und sich daher die Arbeitgeberin mit dem Bertriebsrat in einer Einigungsstelle mit Lösungsmöglichkeiten befassen muß.
Die 2.Instanz begründete das u.a. damit,daß in einer Gefährdungsanalyse im Betrieb festgestellt wurde,daß es Verletzungen durch Fehltritte und Abrutschen geben könnte und daher Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden könnten.( Urteil des LAG Hamburg -7 TaBV 17/13 vom 16.01.2014).

Die Einigungsstelle hat inzwischen ihre Arbeit aufgenommen.Sie kann auch Entscheidungen treffen,falls es zu keiner gütlichen Einigung kommt.

Warum nicht gleich so !

Dorothea Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht