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Besserstellungsverbot hindert nicht die Mitbestimmung des Betriebsrats

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

so entschied das Arbeitsgericht Hamburg vorgestern,am 28.10.2014.

Sobald mir die Begründung im Einzelnen vorliegt,werde ich weiter berichten.

Das Besserstellungsverbot untersagt es den Großforschungseinrichtungen und weiteren Empfängern von Zuwendungen des Bundes,ihre Beschäftigten “ besser zu stellen “ als die Beschäftigten des Bundes.
Leider weiß keiner so genau,wer da mit wem verglichen werden soll ,was auch das Bundesarbeitsgericht in einer Urteilsbegründung bereits einmal festgestellt hatte.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Höheres Urlaubsentgelt nach Freizeitausgleich

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

erneut hat das Landesarbeitsgericht Hamburg geurteilt,daß den Beschäftigten im Versicherungsgewerbe mehr Urlaubsentgelt zusteht.

Bereits 2012 ( siehe meinen blog-Beitrag) hatte das LAG Hamburg in einem Parallelfall genauso zugunsten der Beschäftigten entschieden.Die Neuauflage war dadurch möglich , weil die Arbeitgeberin die Sache nicht beim Bundesarbeitsgericht verhandeln wollte , um bundesweite Folgewirkungen zu vermeiden. Jetzt hatten 2 weitere Beschäftigte erneut geklagt .

Zum Hintergrund:
Im Mantel-Tarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe ( MTV )ist in § 13 Abs.5 geregelt,daß Beschäftigte,die mehr als 50 Überstunden im Jahr gemacht haben, im Folgejahr ein höheres Urlaubsentgelt erhalten.Wenn die Überstunden allerdings durch Freizeit ausgeglichen worden waren,sollte dies -nach Arbeitgeberauffassung – nicht zu mehr Urlaubsentgelt führen.
Nach dieser Auffassung wurden somit diejenigen benachteiligt,die Freizeitausgleich genommen hatten.

Bei den in vielen Versicherungsgesellschaften herrschenden Rationalisierungen,sprich Personaleinsparungen , sehen es die Arbeitgeber lieber, wenn kein Freizeitausgleich genommen wird.

Das LAG Hamburg hat nun erneut entschieden,daß der Tarifvertrag so auszulegen ist,daß auch die Freizeitausgleicher mehr Urlaubsentgelt erhalten müssen.

Die Arbeitgeberin hat in den neuen Fällen jetzt doch Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt,das darüber voraussichtlich 2015 dann letztinstanzlich entscheidet.
Ich werde weiter berichten .

Die Tarifvertragsklausel gibt es im übrigen nicht nur in dem Tarifvertrag des Versicherungsgewerbes.

Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Die Stufen der Eingruppierung besser geltend machen

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

von der Arbeitsgerichtentscheidung ,wonach auch die Stufen genau bezeichnet werden müssen ,wenn man höhere Bezahlung im Öffentlichen Dienst geltend machen will ,hatte ich berichtet.

In der 2. Instanz beim Landesarbeitsgericht Hamburg neigte das Gericht zu der Auffassung,daß Stufen nicht ausdrücklich geltend gemacht werden müßten,da -bis auf wenige Ausnahmen – ein Stufenaufstieg nach Zeitablauf automatisch erfolge.Weil das höchstinstanzliche Arbeitsgericht -das Bundesarbeitsgericht- diese Frage aber noch nicht entschieden hatte und keiner weiß,wie so eine Entscheidung aussehen wird,gab es in Hamburg einen Vergleich .

Sie Sache ist damit immer noch offen.

Es empfiehlt sich daher nach wie vor,auch die Stufen ausdrücklich bei der Abfasssung einer Geltendmachung gemäß § 37 TV-L zu beziffern.

Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht