Irgendetwas vergessen?
Ab 29. Januar 2019 gilt die Europäische Güterrechtsverordnung verbindlich…
Die meisten Menschen haben beim Heiraten andere Dinge im Kopf als einen Ehevertrag oder gar europäische Güterrechtsverordnungen.
Tatsächlich haben aber unsere modernen mobilen Lebensverhältnisse und die Veränderungen im europäischen Recht dazu geführt, dass für Jeden und Jede beim Heiraten die Frage bedeutsam werden kann, welches nationale Familienrecht bei Trennung und Scheidung anwendbar sein wird. In den letzten Jahren hat es nach und nach Verordnungen gegeben, die die Rechtsanwendung bei Trennung und Scheidung vereinheitlicht haben. Das Güterrecht – also die Regelungen über das Vermögen und über die Vermögensaufteilung der Eheleute – hinkte da lange hinterher und es schien so, als wenn eine europäische Einigung nicht zustande kommen würde.
Nun ist die Verordnung da. Sie ist aber nicht von allen Ländern der EU übernommen worden. Die neuen Regeln werden in Deutschland, Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Finnland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien und Zypern angewandt – und zwar auch auf Angehörige der Staaten, bei denen die Verordnung im eigenen Land nicht gilt.
Zeitlich gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 2016/1103 (EuGüVO) ab dem 29.01.2019 für die Ehegatten, die nach dem 29.01.2019 geheiratet haben oder früher in einem Ehevertrag eine Rechtswahl vereinbart hatten.
Die EuGüVO bestimmt, welches nationale Güterrecht anzuwenden ist. Meistens entfaltet das bei einer Scheidung Wirkung. Es gibt ein abgestuftes Prüfsystem. Wichtig ist es zu wissen, dass nach Artikel 26 Abs. 1 EuGüVO an das Rechts des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes nach der Eheschließung, spätestens aber kurz nach der Eheschließung anzuknüpfen ist. Erst an 2. Stelle ist eine etwaige gemeinsame Staatsangehörigkeit von Bedeutung.
Praktisch bedeutet dies, dass ein Ehepaar, das unmittelbar nach der Eheschließung für einen längeren Zeitraum im Ausland lebt, bei einer Scheidung nach dem Güterrecht dieses ausländischen Staates behandelt wird.
Es kann daher sinnvoll sein, vor Eheschließung in einem Ehevertrag die Möglichkeit wahrzunehmen, zu bestimmen, welches Recht gelten soll.
Da die Konstellation nicht selten sein wird und die Veränderung noch nicht zur allgemeinen Kenntnis gelangt ist, gibt es eine Auffangvorschrift, die eine Hintertür auflässt, um in bestimmten Einzelfällen zu einer anderen Rechtsanwendung zu kommen.
Am einfachsten und sichersten dürfte jedoch sein, sich vor der Heirat über das ob und wie einer ehevertraglichen Regelung rechtzeitig Gedanken zu machen.
Cornelia Theel Fachanwältin für Familienrecht Hamburg 14.02.2019