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Hamburger Rentner aus dem Öffentlichen Dienst haben vielleicht Anspruch auf mehr Ruhegeld

Donnerstag, November 23rd, 2017

Dies ist vor allem eine wichtige Information für Witwen und Witwer, wenn beide Partner eine Zusatzrente im Öffentlichen Dienst in Hamburg erworben haben.

Hamburger Regelung widerspricht mit großer Wahrscheinlichkeit dem europäischen Recht

Der Fall: Die 1949 geborene Klägerin bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgunggesetz. Nachdem auch die Klägerin in den Ruhestand getreten war lehnte die Freie und Hansestadt Hamburg die Zahlung des eigenen Ruhegeldes der Klägerin ab. Sie stützte sich dabei auf § 20 Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz. Danach ruht die niedrigere Versorgung oder Rente und wird nicht gezahlt , wenn sowohl ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung als auch ein Anspruch auf die selbst erdiente Zusatzrente besteht.

Das Bundesarbeitsgericht hält eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts für möglich  (zitiert nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 26.09.2017 -3 AZR 733/15), da Frauen sich wahrscheinlich  häufiger in dieser Situation befinden als Männer .

Die Entscheidung liegt nun beim Hamburger Landesarbeitsgericht, das nunmehr die statistischen Feststellungen dazu treffen muß ( LAG Hamburg -7 Sa 36/15-).

Vorgsorglich unbedingt den Anspruch geltend machen und bei drohender Verjährung klagen.

Die Ansprüche könnten ansonsten teilweise verloren gehen.

Ich berichte weiter.

 

Dorothea Goergens

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Die Stufen der Eingruppierung besser geltend machen

Donnerstag, Oktober 30th, 2014

von der Arbeitsgerichtentscheidung ,wonach auch die Stufen genau bezeichnet werden müssen ,wenn man höhere Bezahlung im Öffentlichen Dienst geltend machen will ,hatte ich berichtet.

In der 2. Instanz beim Landesarbeitsgericht Hamburg neigte das Gericht zu der Auffassung,daß Stufen nicht ausdrücklich geltend gemacht werden müßten,da -bis auf wenige Ausnahmen – ein Stufenaufstieg nach Zeitablauf automatisch erfolge.Weil das höchstinstanzliche Arbeitsgericht -das Bundesarbeitsgericht- diese Frage aber noch nicht entschieden hatte und keiner weiß,wie so eine Entscheidung aussehen wird,gab es in Hamburg einen Vergleich .

Sie Sache ist damit immer noch offen.

Es empfiehlt sich daher nach wie vor,auch die Stufen ausdrücklich bei der Abfasssung einer Geltendmachung gemäß § 37 TV-L zu beziffern.

Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht