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Schriftform Mietvertrag

Freitag, November 7th, 2014

Erneut hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Schriftform eines Mietvertrages im Gewerberaummietrecht verkündet und dabei seine bisherige Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich bestätigt. (VII ZR 146/12, NZM 2014, 471)

Die Schriftform eines Mietvertrages ist nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrages notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere bezogen auf den Mietgegenstand selbst, die Höhe der geschuldeten Miete sowie auf die Dauer des Mietverhältnisses aus der von den Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Wenn der Mietvertrag den Mietgegenstand nicht hinreichend konkret bezeichnet, so ist die Schriftform also nicht gewahrt und es mangelt dann an der wirksamen Vereinbarung einer festen Laufzeit des Mietvertrages von mehr als einem Jahr. Gleiches gilt, wenn in einem Gewerbmietvertrag die Fälligkeit der Miete um 2 Wochen zugunsten des Mieters verschoben wurde. (LG Hamburg, 316 O 310/13)

Die Folge ist, das das Mietverhältnis unter Beachtung der geltenden Kündigungsfrist gekündigt werden kann.

Dabei kann sich grundsätzlich jede der Vertragsparteien darauf berufen, dass die für einen Vertrag vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten ist.

Manfred Alex, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht