von der Arbeitsgerichtentscheidung ,wonach auch die Stufen genau bezeichnet werden müssen ,wenn man höhere Bezahlung im Öffentlichen Dienst geltend machen will ,hatte ich berichtet.
In der 2. Instanz beim Landesarbeitsgericht Hamburg neigte das Gericht zu der Auffassung,daß Stufen nicht ausdrücklich geltend gemacht werden müßten,da -bis auf wenige Ausnahmen – ein Stufenaufstieg nach Zeitablauf automatisch erfolge.Weil das höchstinstanzliche Arbeitsgericht -das Bundesarbeitsgericht- diese Frage aber noch nicht entschieden hatte und keiner weiß,wie so eine Entscheidung aussehen wird,gab es in Hamburg einen Vergleich .
Sie Sache ist damit immer noch offen.
Es empfiehlt sich daher nach wie vor,auch die Stufen ausdrücklich bei der Abfasssung einer Geltendmachung gemäß § 37 TV-L zu beziffern.
Goergens
Fachanwältin für Arbeitsrecht